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Bericht der Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Regelung der Staatsangehörigkeit[1]

1
AIZDG, DDV in Veldes, Bd. 1 (12 S.). Den Bericht verfasste der Leiter der Hauptabteilung I (Menschenführung) der Dienststelle, SS-Obersturmführer Dr. Friedrich Kürbisch. Siehe Dok. Nr. 278.
2
Stempel von Dr. Herbert Friedl, dem stellvertretenden Leiter der Dienststelle.
3
Siehe Dok. Nr. 263 u. 278.
4
Über die Frage der nochmaligen rassischen Untersuchung und Bewertung der Bevölkerung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains siehe Dok. Nr. 273 u. 315.
5
Vorhanden im AIZDG, DDV in Veldes, Bd. 1.
6
Über die Deutsche Volksliste für die angegliederten polnischen Gebiete siehe Documenta Occupationis, V, (Niemecka lista narodowa v »Kraju Warty«).

Veldes, am 2. November 1942.

B e r i c h t.

Dr. F.[2]

Betrifft: Grundsätzliche Überlegungen für die auf Grund der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf an die Oberkrainer Bevölkerung notwendig gewordenen Massnahmen zur Sicherung der Anordnungen des Reichsführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums.[3]

Aktenzch: HA I Kü/ba

Um im Augenblick und für die Zukunft alle durch die generelle Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf an die Oberkrainer Bevölkerung notwendig gewordenen Massnahmen zur Sicherung des deutschen Blutes zu treffen, sind grundsätzliche Feststellungen nach der erfolgten rassischen Eignungsbewertung der Oberkrainer Bevölkerung erforderlich.[4]

Es erscheint als unbedingt notwendig, dass in irgend einer Form die Fragen der Eheschliessung, der Förderung durch Abgabe von Ehestandsdarlehen und Kinderbeihilfen, der Übernahme in das Beamtenverhältnis, der Beförderung und der Berufseignung baldigst gelöst werden.

Aus diesem Grunde sind ähnliche Massnahmen notwendig, wie sie für die volkstumsmässige Scheidung der Deutschen und Polen im Deutschen Osten (zurückgegliederte Ostgebieten) getroffen worden sind und in den vertraulichen Informationen der Partei-Kanzlei vom 17. 7. 1942 als Beitrag Nr. 680 abgedruckt worden sind.[5] Diese Scheidung wird dort erreicht durch die Aufstellung der »Deutschen Volksliste«,[6] die in einer sinngemässen Abänderung für die besetzten Gebiete Kärntens und Oberkrains und der Untersteiermark zur Anwendung gebracht werden sollen.

Dieser abgeänderte Entwurf hat folgenden Wortlaut:

Zur Schaffung einer reinlichen Trennung zwischen Deutschen und Slowenen in den besetzten Gebieten Kärntens und Oberkrains und in der Untersteiermark, ist eine »Deutsche Volksliste« einzurichten, die sich in 4 Abteilungen wie folgt gliedert:

Abteilung 1
Volksdeutsche, die sich im Volkstumskampf aktiv eingesetzt haben. Als aktiver Einsatz gilt ausser der Zugehörigkeit zu einer deutschen Organisation jedes sonstige bewusste Eintreten für das deutsche gegenüber dem fremden Volkstum

Abteilung 2
Volksdeutsche, die sich nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum nachweislich bewahrt haben und jene Slowenen, die durch aktive Haltung und persönlichen Einsatz ihre Bereitwilligkeit zur Teilnahme am Aufbau ihrer Heimat und zur Einordnung in das Grossdeutsche Reich bewiesen haben oder beweisen.

Abteilung 3

  1. Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Slowenentum eingegangen sind, die aber auf Grund ihres Verhaltens die Voraussetzungen dafür in sich tragen, wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden.
  2. Personen nichtdeutscher Abstammung, die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volkszugehörigen leben, in der sich der deutsche Teil durchgesetzt hat.
  3. Slowenische Volksangehörige die auf Grund ihrer rassischen Eignungswertung und ihrer bisherigen Haltung den Nachweis erbracht haben, dass sie bei gleichbleibender Bereitschaft in die deutsche Volksgemeinschaft hineinwachsen werden.

Abteilung 4
Deutschstämmige, die politisch im Slowenentum aufgegangen sind (Renegaten und jene Slowenen die auf Grund ihres rassischen oder erbbiologischen Unwertes, ihres asozialen Verhaltens oder ihrer einwandfreien Deutschfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit einen unerwünschten Bevölkerungszuwachs für die deutsche Volksgemeinschaft bilden.

Bei der Erfassung in der Deutschen Volksliste ist Grundsatz, kein deutsches Blut fremdem Volkstum nutzbar zu machen.

Die durch die Deutsche Volksliste nicht erfassten Personen sind Slowenen oder andere Fremdvölkische. Sie gelten als Schutzangehörige des Deutschen Reiches und besitzen beschränkte Inländerrechte

In die deutsche Volksliste werden aufgenommen:

Personen, die am 1. 4. 1941 jugoslawische Staatsangehörige waren oder die an diesem Tage staatenlos waren, zuletzt aber die jugoslawische Staatsangehörigkeit besessen hatten oder am 1. 4. 1941 ihren Wohnsitz in den eingegliederten ehemals jugoslawischen Gebieten hatten.

Eheleute und Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und elternlose Kinder unter 18 Jahren sind für die Aufnahme in die Deutsche Volksliste selbständig zu beurteilen. Im übrigen werden Kinder unter 18 Jahren regelmässig in die gleiche Abteilung eingetragen wie ihr Vater. In die Abteilung der Mutter werden sie eingetragen, wenn der Vater gestorben, wenn die Ehe sonst aufgelöst ist oder die Eheleute getrennt leben und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter obliegt, wenn es sich um uneheliche Kinder handelt, ferner, wenn der Vater die Voraussetzungen für die Eintragung überhaupt nicht erfüllt. Behandlung der Angehörigen der Deutschen Volksliste.

  1. Abteilung 1 und 2.
    Die Angehörigen der Abteilung 1 und 2 der Deutschen Volksliste erwerben ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 1. 10. 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Unterscheidung in Volksdeutsche, die sich vor dem 1. 10. 1941 im Volkstumskampf aktiv für das deutsche Volkstum eingesetzt haben und solche, die sich ihr Deutschtum nachweislich bewahrt haben, ist nur für den inneren Dienstgebrauch der Deutschen Volksliste und für parteiinterne Zwecke vorgesehen. In die Partei können gemäss Anordnung der Parteikanzlei vorerst nur die Angehörigen der Abteilung 1 der deutschen Volksliste aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt im Wege der Berufung durch die Gauleiter. Aufgenommen werden nur solche Volksgenossen, deren Mitarbeit in der Partei erwünscht ist. Sie verbleiben in den ehemals jugoslawischen Gebieten zum dortigen Aufbau. Die Verdeutschung nichtdeutscher Namen erfolgt im Zuge der Aufnahme in die deutsche Volksliste.
  2. Abteilung 3.

    1. Staatsrechtliche Stellung.

      Die in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen sind Staatsangehörige auf Widerruf. Binnen 10 Jahren können der Reichsminister des Inneren im Einvernehmen mit dem Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums oder die von ihm bestimmten Stellen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerrufen. Ein solcher Widerruf wird insbesonders in Frage kommen, wenn der Versuch einer Wiedereindeutschung als misslungen anzusehen ist. Im Falle des Widerrufs geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Widerrufsverfügung verloren. Wird kein Widerruf ausgesprochen, so wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Tage nach Ablauf der zehnjährigen Frist endgültig erworben. Eine Verkürzung der Widerrufsfrist ist im Einzelfall durch die genannten Stellen möglich.

    2. Sicherheitspolizeiliche Behandlung.

      1. Einschränkung der Freizügigkeit.
        Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste sind den Aufenthaltsbeschränkungen zu unterwerfen, die sich zwangsläufig aus dem Eindeutschungszweck ergeben. Ihr Einsatz soll grundsätzlich nur im Altreich erfolgen. insbesondere kann ihnen wenn es die Lage des Arbeitseinsatzes oder ein Bedürfnis zur Bereitstellung ihres bisherigen Grundbesitzes für andere Zwecke oder die Möglichkeit einer Gründung einer neuen Existenz im Altreich erfordert, über die zuständige Staatspolizei(leit)stelle aufgegeben werden, die ehemals jugoslawischen Gebiete zu verlassen. Eine Rückkehr bereits ausgesiedelter Personen in die ehemals jugoslawischen Gebiete ist ebenso wie eine Übersiedlung in das Ausland oder in die Kolonien nicht gestattet, soweit nicht im Einzelfalle aus besonderen Gründen hierzu eine ausnahmsweise Genehmigung durch das Stabshauptamt erteilt wird. Auch im Gebiete des Altreiches können bestimmte Wohngebiete gesperrt werden.
      2. Überwachung der Eindeutschung.
        Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste .bedürfen in ihrer Gesamthaltung zum Deutschtum einer systematischen Ausrichtung und Festigung. Die Erziehung zum Deutschtum ist Aufgabe der Partei. Die Partei bedient sich bei der Durchführung der Rückdeutschungsmassnahmen der Gliederungen und der angeschlossenen Verbände. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Stabshauptamt nach Anhören der Kreis-Polizeibehörde im Einzelfall darüber, ob und wann das Eindeutschungsziel erreicht wird. Falls die Eindeutschung vor Ablauf der Widerrufsfrist von 10 Jahren als erfolgt angesehen wird, stellt der Gauleiter im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Stabshauptamtes bei der Zuständigen Einbürgerungs-Behörde Antrag auf Fortfall des Widerrufes

      Der Verzicht auf Widerruf der Staatsangehörigkeit bei den Angehörigen der Abteilung 3 ist in jedem Fall abhängig von der Durchführung einer gesundheitlichen und erbgesundheitlichen Untersuchung.

    3. Stellung im öffentlichen Leben, allgemeine Rechtstellung.

      1. Bis zum Fortfalle des Widerrufs.

        1. Die Angehörigen der Abteilung 3 der Volksliste werden nicht in die Partei aufgenommen. Es besteht jedoch kein Bedenken, sie als Anwärter in die Gliederungen der Partei aufzunehmen. Von einer Beförderung zu Führern und Unterführern ist abzusehen. Eine Aufnahme in die angeschlossenen Verbände - z. B. DAF, NSV, ist, möglich und erwünscht.
        2. Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste müssen ihr Pflichtjahr ableisten und werden mit ihrer Aufnahme in die Deutsche Volksliste reichsarbeits- und wehrdienstpflichtig.
        3. Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste können nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden. Als Angestellte des öffentlichen Dienstes können sie grundsätzlich nicht Vertrauens und leitende Stellen bekleiden.
        4. Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste können grundsätzlich nicht öffentliche Ehrenämter bekleiden. Bei der Vergebung von sonstigen Vertrauensstellen (Vormund, Pfleger, Vermögensverwalter, Lehrmeister usw.) sind besonders strenge Anordnungen zu stellen. Ebenfalls sind Angehörige der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste in der Regel nicht zum Betriebsobmann oder Vertrauensrat zu ernennen.
        5. Die Verdeutschung nichtdeutscher Namen erfolgt in den ehemals jugoslawischen Gebieten innerhalb der für den Widerruf vorgesehenen Frist, bei einer Umsiedlung ins Altreich im Augenblick der Umsiedlung.
        6. Die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste unterliegen den allgemeinen zivil.- und öffentlich - rechtlichen Bestimmungen wie sie für deutsche Staatsangehörige gelte.
        7. Eheschliessungen und Adoptionen zwischen Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste untereinander oder mit deutschen Staatsangehörigen sind nach der verbindlichen Zustimmung des Zuständigen Höheren SS- und Polizeiführers statthaft. Sonstige Eheschliessungen (z. B. mit Angehörigen der Abteilung 4, mit fremdvölkischen oder mit deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf die nicht der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste angehören) sind unzulässig.
        8. Eheschliessungen von Angehörigen der Abteilung 3 der deutschen Volksliste mit Politischen Leitern der NSDAP, Führern ihrer Gliederungen, 0ffizieren, Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes, sowie mit Behördeangestellten in selbständiger Stellung bedürfen einer besonderen Genehmigung. Sie ist beim Höheren SS und Polizeiführer einzuholen.
        9. Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste ist der Besuch von Berufs-, Fach- und Höheren Schulen gestattet. Vor Aufnahme eines Hochschulstudiums oder höheren Fachschulstudiums bedarf es einer Studiumgenehmigung durch das Reichskommissariat Veldes bezw. Marburg. Der Reichserziehungsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Stabshauptamt oder der von ihm beauftragten Stelle die für die genannten Personen zugelassenen Hochschulen. Desgleichen kann den Angehörigen der Abteilung 3 Zugang und Ausbildung in bestimmten Berufen versperrt bleiben.
      2. Nach Fortfall des Widerrufs.

        Nach Fortfall der Widerrufsverfügung stehen die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste in zivil- und staatsrechtlicher Hinsicht sowie in allen anderen Beziehungen den übrigen deutschen Staatsangehörigen gleich.

    4. Vermögensrechtliche Behandlung.

      1. Die öffentliche Bewirtschaftung ist trotz der Aufnahme in die deutsche Volksliste für jene auszusprechen, bei denen dies aus Gründen der Eindeutschung des Landes (Schlüsselstellungen) oder zur Sicherung des Allgemeinwohles notwendig erscheint.
      2. Die kommissarische Verwaltung ist grundsäzlich durchzuführen, bei Rü-stungsbetrieben oder anderen besonders wichtigen Betrieben, trotz der Aufnahme des Betriebsinhabers in die deutsche Volksliste. Mit Umsiedlern besetzte Betriebe sollen an Angehörige der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste nicht zurückgegeben werden.
      3. Bei Grundstücken und stehenden Gewerbebetrieben ist die Beschlagnahme als Sicherungsmassregel bis zum Fortfall des Widerrufs in jedem Fall dann auszusprechen, wenn Gründe der Eindeutschung des Landes (Schlüsselstellungen) oder die Sicherung des Allgemeinwohles es verlangen. Soweit eine Beschlagnahme noch nicht erfolgt ist, ist sie alsbald nachzuholen. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken hat sich die Beschlagnahme auch auf das Zubehör, bei stehenden Gewerbebetrieben auch auf das Betriebsinventar zu erstrecken.
      4. Das gesamte sonstige Vermögen der Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste dagegen unterliegt grundsätzlich nicht der Beschlagnahme. Es soll vielmehr im Interesse der Eindeutschung dieser Personen darauf hingewirkt werden, dass sie in dem Bestand ihres Vermögens, soweit es irgendwie der Gründung einer neuen Existenz im Altreich nutzbar gemacht werden kann, geschützt werden.
      5. Landwirtschaftlicher Grundbesitz mit Zubehör, sonstiger Grundbesitz und stehende Gewerbebetriebe, sollen grundsätzlich von den Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste spätestens im Zeitpunkt der Abwanderung in das Altreich aufgegeben werden, um jede Verwurzelung dieser Personen in ihrer bisherigen Heimat für die Zukunft auszuschliessen. Es soll ihnen deshalb trotz der erfolgten Beschlagnahme jederzeit Gelegenheit gegeben werden, diese Vermögenswerte mit Zustimmung der beschlagnehmenden Stelle zu veräussern. Die Veräusserung von ländlichem Grundbesitz darf nur an den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums oder die von ihm bestimmte Stelle erfolgen, die Veräusserung sonstigen Grundbesitzes sowie von stehenden Gewerbebetrieben ausschliesslich an die Hauptabteilung III der Dienststelle des Reichskommissars f. d. F. d. V. Veldes bezw. Marburg oder die von ihr bestimmte Stelle. Kommt ein freihändiger Verkauf nicht rechtzeitig aus Gründen, die in der Person des Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste liegen, zustande, so kann das betreffende Vermö-gensstück zugunsten des Reiches eingezogen werden. In diesem Falle kann eine dem Wiedereindeutschungszweck entsprechende Entschädigung gewährt werden.
      6. Bei Vermögensstücken, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen oder vor der Aufnahme des Vermögensträgers in die Deutsche Volksliste bereits endgültig verwertet waren, hat der Betreffende Anspruch auf Ausfolgung des bei der Verwertung erzielten Erlöses. Darüber hinaus kann in besonderen Härtefällen im Billigkeitswege ein über den erzielten Erlös hinausgehender Härteausgleich gewährt werden.
  3. Abteilung 4.

    Die Angehörigen der Abteilung 4 der Deutschen Volksliste sind Schutzangehörige. Sie erwerben durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Ihre Eindeutschung setzt eine völlige Trennung der bisherigen Umgebung voraus. Die in der Abteilung 4 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen sind daher wie folgt zu behandeln:

    1. Sie sind in das Altreichsgebiet umzusiedeln.

      1. Die Umsiedlung und die Ansetzung im Altreichsgebiet erfolgt durch die Höheren SS und Polizeiführer nach Massgabe näherer Weisungen.
      2. Asoziale und sonstige erbbiologisch minderwertige Personen werden nicht in die Umsiedlungsaktion eingezogen. Sie sind in ein Konzentrationslager zu überführen.
      3. Politisch besonders schwer belastete Personen werden nicht in die Umsiedlungsaktion einbezogen. Sie sind ebenfalls einem Konzentrationslager zuzuführen. Die Frauen und Kinder solcher Personen sind in das Altreichsgebict umzusiedeln und in die Eindeutschungsmassnahmen einzubeziehen.
    2. Behandlung vor Umsiedlung in das Altreichsgebiet.

      1. Die bisher auf dem Gebiet der Menschenführung tätigen Personen (Erzieher, Geistliche, Betriebsführer, Meister u. dgl.) werden in andere Berufe, die nicht der Menschenführung dienen, umgeschult. Die Umschulung erfolgt auf Veranlassung und unter Kontrolle der Höheren SS und Polizeiführer.
      2. Auf Antrag erfolgt Aufnahme in die Deutsche Arbeitsfront. Eine Aufnahme in die Partei, eine Gliederung oder angeschlossenen Verband der Partei unterbleibt.
      3. Die Kinder werden zu den örtlichen deutschen Volksschulen zugelassen und in der Hitler-Jugend erfasst. Der Besuch einer örtlichen höheren Schule ist untersagt. Soweit Kinder eine höhere Schule besuchen sollen, sind sie mit Genehmigung des Reichskommissars f. d. F. d. V. Veldes bezw. Marburg in einer Heimschule des Altreichs unterzubringen. Der Besuch einer Hochschule ist untersagt mit Ausnahme der Kinder, die eine deutsche Heimschule mindestens 3 Jahre besucht haben und von dort als geeignet bezeichnet werden.
      4. Das Vermögen unterliegt weiterhin der Beschlagnahme. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der sonstigen lebenswichtigen Ausgaben werden Abschlagszahlungen geleistet.
      5. Hinsichtlich der Zuteilung von Lebensmitteln, Spinnstoffwaren u. dgl. sowie des Besuches deutscher Gaststätten und Veranstaltungen und des Bezuges von Renten u.dgl. erfolgt Gleichstellung mit den übrigen Deutschen. Eine Beschlagnahme der Wohnungen ist unzulässig, es sei denn, dass die Wohnung unverhältnismässig gross ist und der vorhandene Wohnungsmangel eine Teilung der Wohnung und die Beschlagnahme eines Teiles erforderlich macht.
    3. Behandlung nach Ansetzung im Altreichsgebiet.

      1. Das Vermögen bleibt beschlagnahmt und wird verwertet. Der Erlös wird einem Sonderkonto zugeführt. Die Verwaltung des Sonderkontos wird dem örtlichen zuständigen Höheren SS und Polizeiführer übertragen. Es darf über einen Betrag von bis zu RM 2.000.-- im Jahr verfügt werden. Über darüber hinausgehende Beträge darf nur im Einverständnis mit dem Höheren SS und Polizeiführer verfügt werden. Die endgültige Freigabe des Sonderkontos ist durch die Höheren SS und Polizeiführer zu beantragen, sobald die Wiedereindeutschung erreicht ist.
      2. Die örtlich zuständige Staatspolizei(leit)stelle erteilt die nachstehenden Auflagen:

        1. umgehend einen angeschlossenen Verband der NSDAP. beizutreten und die Kinder der Staatsjugend zuzuführen;
        2. einen Wohnortswechsel in den ersten 5 Jahren nach Ansetzung nur mit Genehmigung des Höheren SS und Polizeiführers vorzunehmen;
        3. eine Ehe nur mit Genehmigung des Höheren SS und Polizeiführers zu schliessen;
        4. keine Vormundschaft zu übernehmen;
        5. Ein Hochschulstudium nur mit Genehmigung des Reichskommissars f. d. F. d. V. Veldes bezw. Marburg zu ergreifen;
        6. an Stelle eines nichtdeutschen Namens einen deutschen Namen anzunehmen.
      3. Auf Antrag erfolgt Aufnahme in einen angeschlossenen Verband der NSDAP. sofern nicht im Einzelfall besondere Bedenken bestehen. Eine Aufnahme in die Partei oder in eine ihrer Gliederungen erfolgt, abgesehen von der Aufnahme Jugendlicher in die Staatsjugend, nicht.
      4. Jeder Umsiedlerfamilie bezw. jeder selbstständigen Einzelperson wird durch den zuständigen Höheren SS und Polizeiführer ein »Berater« bestellt. Dieser hat die Aufgabe, dem Wiedereinzudeutschenden bei seiner Rückkehr in das Ursprungsvolkstum behilflich zu sein, dem zuständigen Höheren SS und Polizeiführer und der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle über den Erfolg der Eindeutschung halb jährlich zu berichten und sich zu vorgesehenen staatspolitischen Massnahmen gutachtlich zu äussern. Die Tätigkeit als »Berater« wird nach Zusage der Partei als Parteidienst anerkannt.
      5. Abgesehen von der zu Ziffer 1--4 getroffenen Ausnahmeregelung erfolgt Gleichsstellung mit den übrigen deutschen Staatsangehörigen.

Die Höheren SS- und Polizeiführer haben die Wiedereindeutschung mit allen Mitteln zu fördern und den Erfolg der Wiedereindeutschungsaktion laufend zu überprüfen. Stellen sie fest, dass einer Wiedereindeutschung Widerstände entgegengesetzt werden, so haben sie den Widerruf der Einbürgerung zu beantragen und der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle hiervon Kenntnis zu geben. Werden nachteilige Beeinflussungen der Kinder durch die Eltern festgestellt und ist ihre Beseitigung durch staatspolizeiliche Zwangsmittel nicht zu erreichen, so ist eine Unterbringung der Kinder in weltanschaulich und politisch einwandfreien Familien zu veranlassen.

Slowenen, die ihre Anmeldung zum Kärntner Volksbund bezw. Steirischen Heimatbund nicht fristgemäss vorgenommen haben, werden in Schutzhaft genommen und in ein Konzentrationslager überführt, um zu verhindern, dass sie sich weiterhin für das Slowenentum einsetzen.

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AIZDG, DDV in Veldes, Bd. 1 (12 S.). Den Bericht verfasste der Leiter der Hauptabteilung I (Menschenführung) der Dienststelle, SS-Obersturmführer Dr. Friedrich Kürbisch. Siehe Dok. Nr. 278.
2
Stempel von Dr. Herbert Friedl, dem stellvertretenden Leiter der Dienststelle.
3
Siehe Dok. Nr. 263 u. 278.
4
Über die Frage der nochmaligen rassischen Untersuchung und Bewertung der Bevölkerung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains siehe Dok. Nr. 273 u. 315.
5
Vorhanden im AIZDG, DDV in Veldes, Bd. 1.
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Über die Deutsche Volksliste für die angegliederten polnischen Gebiete siehe Documenta Occupationis, V, (Niemecka lista narodowa v »Kraju Warty«).

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