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Dokument 87  >

Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark[1]

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AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (1 S., vervielf.).
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Siehe Dok. Nr. 41.
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Am 25. Juni 1941 teilte der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark der Politischen Kommissaren und dem Polizeidirektor in Maribor mit, dass er am 19. 6. 1941 nähere Anweisungen über die Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark gab. Zur Ergänzung seines Erlasses vom 11. 6. 1941 bestimmte er: »1.) Das Verbot der ungeregelten Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark gilt auch für die Abwanderung nach Italien und Ungarn. Es dürfen daher bis auf weiteres für Slowenen keine Durchlasscheine ausgestellt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch durch Rücktrage heim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD (gerichtet z. Hd. des SS-Hauptsturmführers Hummitzsch in Marburg, Kokoschinegg-Allee 8) geklärt werden, ob einzelne Auswanderungsbewerber unter die Welle 1 oder II fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, bestehen keine Bedenken, die Ausreise mit Möbeln nach Laibach zu gestatten. 2.) Die Übersiedlung von Kroaten nach Kroatien ist mit meiner Genehmigung zulässig, wenn die kroatische Volkszugehörigkeit durch den Beauftragten der kroatischen Regierung beim Umsiedlungsstab in Marburg oder von dem Stab der Save-Division in Agram bestätigt und die Übersiedlung befürwortet wird. 3.) Italienische Staatsangehörige, die sich als solche durch einen italienischen Reisepass ausweisen können, können ohne weiteres aus der Untersteiermark nach Italien ausreisen. Die Übersiedlungsbewilligung für die Möbel ist ihnen schriftlich auszustellen.» (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, 2 S.) Am 4. September 1941 erliess der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark einen neuen Runderlass: »Wie bereits mit Runderlass vom 25. Juni 1941 RV/41-106 bekanntgegeben wurde, ist die ungeregelte freiwillige Aussiedlung aus der Untersteiermark verboten. Nachdem die Zwangsaussiedlung der Welle I und II nunmehr im wesentlichen abgeschlossen ist, kann jedoch die freiwillige Abwanderung aus der Untersteiermark erfolgen, soweit nicht eine Zwangsaussiedlung für A-Fälle vorgesehen ist. Ich ermächtige daher die Politischen Kommissare, die freiwillige Abwanderung aus der Untersteiermark unter Mitnahme der Wohnungseinrichtung als Übersiedlungsgut zu genehmigen, wenn die Dienststelle »Deutsches Volkstum« ihre Zustimmung erteilt hat und keine besonderen Bedenken gegen die Abwanderung im Einzelfall bestehen.« (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, 2 S.)

Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark

RV/41-106

Marburg a. d. Drau, den 11. Juni 1941

Betrifft: Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark[2]

An die
Politischen Kommissare und den Beauftragten der allgemeinen Verwaltung in Gurkfeld,
die Polizeidirektion in Marburg

Nachrichtlich: dem Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Marburg, Herrn Oberfinanzpräsident in Graz, der Befehlsstelle Zollgrenzschutz in Cilli, der Befehlsstelle Zollgrenzschutz in Marburg.

Der Chef der Zivilverwaltung hat am 8. Juni 1941 angeordnet, dass jedes ungeregelte Abwandern - gleichgültig ob freiwillig oder unfreiwillig - von Slowenen usw. zu unterbinden ist. Jede Person, die ohne im normalen Auswanderungsverfahren erfasst zu sein, die Grenze überschreitet, wird nach einer Vereinbarung zwischen Kroatien und dem Chef der Zivilverwaltung über die Grenze zurückgestellt. Die politischen Kommissare haben daher mit allen Mitteln diese Anordnung durchzusetzen.

Zur Ausführung dieser Anordnung wird folgendes bestimmt:

  1. Slowenen dürfen künftig nur im Rahmen des geregelten Aussiedlungsverfahrens (Evakuierung) die Untersteiermark nach Kroatien verlassen.
  2. Durchlasscheine nach Kroatien dürfen bis auf weiteres für Slowenen von den politischen Kommissaren nicht mehr ausgestellt werden.
  3. Durchlasscheine nach Kroatien, die an Slowenen bereits ausgestellt worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit und sind, soweit die betroffenen Personen die Untersteiermark noch nicht verlassen haben, abzunehmen.[3]

In Vertretung:
gez. Dr. Müller-Haccius

Beglaubigt:
Wuster

1
AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (1 S., vervielf.).
2
Siehe Dok. Nr. 41.
3
Am 25. Juni 1941 teilte der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark der Politischen Kommissaren und dem Polizeidirektor in Maribor mit, dass er am 19. 6. 1941 nähere Anweisungen über die Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark gab. Zur Ergänzung seines Erlasses vom 11. 6. 1941 bestimmte er: »1.) Das Verbot der ungeregelten Abwanderung von Slowenen aus der Untersteiermark gilt auch für die Abwanderung nach Italien und Ungarn. Es dürfen daher bis auf weiteres für Slowenen keine Durchlasscheine ausgestellt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch durch Rücktrage heim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD (gerichtet z. Hd. des SS-Hauptsturmführers Hummitzsch in Marburg, Kokoschinegg-Allee 8) geklärt werden, ob einzelne Auswanderungsbewerber unter die Welle 1 oder II fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, bestehen keine Bedenken, die Ausreise mit Möbeln nach Laibach zu gestatten. 2.) Die Übersiedlung von Kroaten nach Kroatien ist mit meiner Genehmigung zulässig, wenn die kroatische Volkszugehörigkeit durch den Beauftragten der kroatischen Regierung beim Umsiedlungsstab in Marburg oder von dem Stab der Save-Division in Agram bestätigt und die Übersiedlung befürwortet wird. 3.) Italienische Staatsangehörige, die sich als solche durch einen italienischen Reisepass ausweisen können, können ohne weiteres aus der Untersteiermark nach Italien ausreisen. Die Übersiedlungsbewilligung für die Möbel ist ihnen schriftlich auszustellen.» (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, 2 S.) Am 4. September 1941 erliess der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark einen neuen Runderlass: »Wie bereits mit Runderlass vom 25. Juni 1941 RV/41-106 bekanntgegeben wurde, ist die ungeregelte freiwillige Aussiedlung aus der Untersteiermark verboten. Nachdem die Zwangsaussiedlung der Welle I und II nunmehr im wesentlichen abgeschlossen ist, kann jedoch die freiwillige Abwanderung aus der Untersteiermark erfolgen, soweit nicht eine Zwangsaussiedlung für A-Fälle vorgesehen ist. Ich ermächtige daher die Politischen Kommissare, die freiwillige Abwanderung aus der Untersteiermark unter Mitnahme der Wohnungseinrichtung als Übersiedlungsgut zu genehmigen, wenn die Dienststelle »Deutsches Volkstum« ihre Zustimmung erteilt hat und keine besonderen Bedenken gegen die Abwanderung im Einzelfall bestehen.« (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, 2 S.)

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