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Dokument 74  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Gründung des Kärntner Volksbundes[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 9, 29. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 52, Anm. 2.
3
Am 22. 10. 1941 erliess Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains auch eine Verordnung über den Schutz der Bezeichnungen und Symbole des Kärntner Volksbundes. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 29, 25. 10. 1941.)
4
Wilhelm Schick war bis dahin Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Siehe Dok. Nr. 45 u. 73.
5
Über die Ziele des Kärntner Volksbundes siehe Dok. Nr. 106; über dessen organisatorischen Aufbau siehe den »Kärntner Grenzruf« vom 20. 6. 1941 und die Angaben im Mitteilungsblatt des Kärntner Volksbundes, Jg. 1941, Folgen 1-4 (August-November 1941); über dessen Tätigkeit und weitere Entwicklung siehe Dok. Nr. 148, 168 u. 188.

30. Verordnung über die Gründung
des Kärntner Volksbundes vom 24. Mai 1941.

Auf Grund der mir vorn Führer erteilten Ermächtigung ordne ich an:

  1. Die NSDAP wird vorläufig in den befreiten Gebieten Kärntens und Krains nicht aufgebaut.[2]
  2. Als einzige politische Organisation in den mir unterstellten Gebieten habe ich den Kärntner Volksbund bestimmt, der alle Schaffenden erfassen soll, und dessen Gründung hiermit angeordnet wird.
  3. Die Mitgliedschaft zum Kärntner Volksbund ist das Bekenntnis zum Führer, Volk und Reich.
  4. Der Kärntner Volksbund besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.[3]
  5. Mit der Führung des Kärntner Volksbundes betraue ich den Gauamtsleiter Wilhelm Schick,[4] der die Dienstbezeichnung »Bundesführer« führt.[5]

Veldes, den 24. Mai 1941.

Chef der Zivilverwaltung:
Kutschera.

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 9, 29. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 52, Anm. 2.
3
Am 22. 10. 1941 erliess Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains auch eine Verordnung über den Schutz der Bezeichnungen und Symbole des Kärntner Volksbundes. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 29, 25. 10. 1941.)
4
Wilhelm Schick war bis dahin Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Siehe Dok. Nr. 45 u. 73.
5
Über die Ziele des Kärntner Volksbundes siehe Dok. Nr. 106; über dessen organisatorischen Aufbau siehe den »Kärntner Grenzruf« vom 20. 6. 1941 und die Angaben im Mitteilungsblatt des Kärntner Volksbundes, Jg. 1941, Folgen 1-4 (August-November 1941); über dessen Tätigkeit und weitere Entwicklung siehe Dok. Nr. 148, 168 u. 188.

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