karawankengrenze.at |
1 | BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/967, (2 S.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 79. |
3 | Das waren die Wehrkreise IV (Elbe) mit der Hauptstadt Dresden Gaue: Sachsen, Halle-Merseburg, Sudetenland), III (Spree) mit der Hauptstadt Berlin (Gaue: Berlin, Mark Brandenburg), XI (Mitte) mit der Hauptstadt Braunschweig (Gaue: Süd Hannover-Braunschweig, Magdeburg-Anhalt, Ost-Hannover) und II (Ostsee) mit der Hauptstadt Stettin (Gaue: Pommern, Mecklenburg). In der Anordnung Nr. 34/I des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vom 4. 6. 1941 (siehe Dok. Nr. 79) waren diese Wehrkreise noch nicht für die ausgesiedelten Slowenen bestimmt. Obwohl später auch in einigen von obengenannten Wehrkreisen die ausgesiedelten Slowenen angesetzt wurden, hat Himmler erst am 26. 1. 1942 mit der Anordnung Nr. 65 verfügt, dass »wiedereindeutschungsfähige Slowenen aus der Untersteiermark auch im Gebiet des Höheren SS- und Polizeiführers Südost / Wehrkreis VIII mit der Hauptstadt Breslau, Gaue: Oberschlesien, Niederschlesien - Anm. T. F./eingesetzt werden können.« Ausgenommen waren der Gau Oberschlesien und die Landkreise Grünberg, Glogau, Fraustadt, Guhrau, Militsch, Gross-Wartenberg, Glatz und die Stadt Breslau. (Mf. Aus NAW T-81, R-267, Aufn. 385622) Trotzdem wurden ausgesiedelte Slowenen auch in einige der obenerwähnten Kreise geschickt, z. B. in die Stadt Breslau. |
A b s c h r i f t !
I/O/42 G/22. 5. 41 Ki/Bö
SB.
23. Mai 1941.
Vorgang: Wiedereindeutschung von Personen fremder Nationalität aus Südkärnten und Untersteiermark.
Anlagen: 1
An
Reichsführer-SS
Persönlicher Stab
Berlin SW 11
Prinz-Albrechtstr. 8
Beifolgend wird der Entwurf einer Anordnung über die Wiedereindeutschung von Personen fremder Nationalität aus Südkärnten und Untersteiermark überreicht.[2] Die Anordnung soll als Grundlage für die Herausziehung eindeutschungsfähiger Personen aus den neu angegliederten Gebieten Südkärnten und der Untersteiermark dienen.
Gleichzeitig werden SS-Oberabschnitte vorgeschlagen, die für den Ansatz dieses Personenkreises geeignet sind. Es sind entsprechend dem Herkunftsland gebirgige Gegenden berücksichtigt worden. Die Ostmark hat keine Berücksichtigung gefunden, da in derselben zahlreiche Slowenen bereits sesshaft sind.
Weitere Ausführungsbestimmungen an die Höheren SS- und Polizeiführer der zuständigen SS-Oberabschnitte werden von hier ausgearbeitet und denselben nach Unterzeichnung des beifolgenden Entwurfes der Anordnung durch Reichsführer-SS zugeleitet werden.
Bei der grossen Zahl der zu erwartenden wiedereindeutschungsfähigen Personen aus dem Südosten wird es nicht möglich sein, in die in dem Entwurf benannten SS-Oberabschnitte ausserdem noch wiedereindeutschungsfähige Personen aus den ehemals polnischen Gebieten anzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen und gebeten, den bereits eingereichten Entwurf über die Ausdehnung der Eindeutschungsmassnahmen auf die SS-Oberabschnitte Elbe, Spree, Mitte und Ostsee[3] zu genehmigen. Dadurch soll der Einsatz der aus dem ehemaligen Polen kommenden eindeutschungsfähigen Personen erleichtert und deren Verteilung über einen grösseren Raum ermöglicht werden. In den letztgenannten vier SS-Oberabschnittsbezirken steht eine grössere Zahl besonders geeigneter landwirtschaftlicher Arbeitsstellen mit Deputatland zur Verfügung.
In Vertretung:
gez.: Greifelt
SS-Brigadeführer
1 | BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/967, (2 S.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 79. |
3 | Das waren die Wehrkreise IV (Elbe) mit der Hauptstadt Dresden Gaue: Sachsen, Halle-Merseburg, Sudetenland), III (Spree) mit der Hauptstadt Berlin (Gaue: Berlin, Mark Brandenburg), XI (Mitte) mit der Hauptstadt Braunschweig (Gaue: Süd Hannover-Braunschweig, Magdeburg-Anhalt, Ost-Hannover) und II (Ostsee) mit der Hauptstadt Stettin (Gaue: Pommern, Mecklenburg). In der Anordnung Nr. 34/I des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vom 4. 6. 1941 (siehe Dok. Nr. 79) waren diese Wehrkreise noch nicht für die ausgesiedelten Slowenen bestimmt. Obwohl später auch in einigen von obengenannten Wehrkreisen die ausgesiedelten Slowenen angesetzt wurden, hat Himmler erst am 26. 1. 1942 mit der Anordnung Nr. 65 verfügt, dass »wiedereindeutschungsfähige Slowenen aus der Untersteiermark auch im Gebiet des Höheren SS- und Polizeiführers Südost / Wehrkreis VIII mit der Hauptstadt Breslau, Gaue: Oberschlesien, Niederschlesien - Anm. T. F./eingesetzt werden können.« Ausgenommen waren der Gau Oberschlesien und die Landkreise Grünberg, Glogau, Fraustadt, Guhrau, Militsch, Gross-Wartenberg, Glatz und die Stadt Breslau. (Mf. Aus NAW T-81, R-267, Aufn. 385622) Trotzdem wurden ausgesiedelte Slowenen auch in einige der obenerwähnten Kreise geschickt, z. B. in die Stadt Breslau. |