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Dokument 43  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Festigung deutschen Volkstums[1]

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 6. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 30. Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hatte seine erste Verordnung über die Festigung deutschen Volkstums schon am 16. April 1941 erlassen und zwar die Verordnung über den Erwerb von Grundeigentum, gewerblichen Unternehmungen und Anteilsrechten in der Untersteiermark. In dieser Verordnung wurde der Erwerb von Grundeigentum, von Anteilen und Berechtigungen an solchen, sowie von Forderungen, die im Grundbuch gesichert waren, ferner der Erwerb von Betrieben, sowie Anteilsrechten an Unternehmungen und Betrieben einschliesslich Beteiligungen daran an seine Genehmigung gebunden.
3
Dr. Sigfried Uiberreither, Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark.

VERORDNUNG
ÜBER DIE FESTIGUNG DEUTSCHEN VOLKSTUMS IN DER UNTERSTEIERMARK.

In Ergänzung meiner Verordnung vom 22. April 1941 über die Festigung deutschen Volkstums in der Untersteiermark[2] ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

Die Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in Marburg ist ermächtigt, Vermögen von Angehörigen und juristischen Personen des ehemaligen jugoslawischen Staates zu beschlagnahmen und einzuziehen. Die Beschlagnahme und Einziehung erfolgt zugunsten des Reichsgaues Steiermark zur Verfügung des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums.

Marburg a. d. Drau, den 2. Mai 1941.

UIBERREITHER.[3]

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 6. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 30. Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hatte seine erste Verordnung über die Festigung deutschen Volkstums schon am 16. April 1941 erlassen und zwar die Verordnung über den Erwerb von Grundeigentum, gewerblichen Unternehmungen und Anteilsrechten in der Untersteiermark. In dieser Verordnung wurde der Erwerb von Grundeigentum, von Anteilen und Berechtigungen an solchen, sowie von Forderungen, die im Grundbuch gesichert waren, ferner der Erwerb von Betrieben, sowie Anteilsrechten an Unternehmungen und Betrieben einschliesslich Beteiligungen daran an seine Genehmigung gebunden.
3
Dr. Sigfried Uiberreither, Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark.

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