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1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Obersten Kommissars in der Operationszone »Adriatisches Küstenland«, Jg. 1943, Stück 1, 15. 10. 1943. |
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3 | Die Gebiete von Susak, Bakar, Ččabar, Kastav und Krk wurden dem Königreiche Italien nach dem Römischen Abkommen zwischen dem sog. Unabhängigem Staate Kroatien und dem Königreich Italien vom 18. Mai 1941 einverleibt. |
4 | In fünf Provinzen der Operationszone »Adriatisches Küstenland« bestellte der Oberste Kommissar im Herbst 1943 Präfekte italienischer Nationalität (Bruno Coceani in Triest, Marino Pace in Görz, Allessandro Spalatin in Rijeka, Lodovico Artusi in Pula und Riccardo De Beden in Udine), in Ljubljana wurde der General von ehemaligen jugoslawischen Armee Leon Rupnik zum Chef der Provinzialverwaltung ernannt. |
5 | Eine vollständige Sammlung der Verordnungs- und Amtsblätter des Obersten Kommissars in der Operationszone »Adriatisches Küstenland« befindet sich in der Bibliothek des Institut za zgodovino delavskega gibanja, Ljubljana. |
6 | Dr. Friedrich Rainer. |
V E R O R D N U N G
über die Ausübung der öffentlichen Gewalt durch den Obersten Kommissar in der Operationszone »Adriatisches Küstenland«
Durch den Verrat des italienischen Königs und der Badoglio-Regierung war das Deutsche Reich gezwungen, die Fortsetzung des gemeinsames Kampfes gegen Bolschewismus und Plutokratien durch Besetzung des italienischen Imperiums sicherzustellen. Das besetzte italienische Gebiet ist Operationsgebiet der deutschen Wehrmacht.[2] Alle in diesem Operationsgebiet durch deutsche militärische oder zivile Dienststellen schon getroffenen oder künftig zu treffenden Massnahmen sind auf die Erringung des Sieges abgestellt. Das Gebiet bedarf zu diesem Zwecke einer straffen Zusammenfassung und einheitlichen Lenkung, um die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gewährleisten, Störungsversuche zersetzender Elemente zu verhindern und alle Kräfte für die siegreiche Fortführung des Krieges zu mobilisieren. Für den Bereich der mir unterstellten Operationszone »Adriatisches Küstenland« ordne ich daher an:
Artikel I.
In der Operationszone »Adriatisches Küstenland«, bestehend aus den Provinzen Friaul, Görz, Triest, Istrien, Laibach und Quarnero einschliesslich der einverleibten Gebiete von Susak, Buccari, Ciabar, Castua und Veglia[3] wird die gesamte zivile öffentliche Gewalt ausschliesslich von mir wahrgenommen.
Artikel II.
Das in den Provinzen bisher geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht den Massnahmen der Sicherung des Raumes widerspricht oder aber ausdrücklich von mir geändert wird.
Artikel III.
Alle Behörden und öffentlichen Dienststellen setzen ihre Tätigkeit nach meinen Anordnungen fort.[4]
Artikel IV.
Meine Verordnungen werden im Verordnungs- und Amtsblatt des Obersten Kommissars in der Operationszone »Adriatisches Küstenland« verkündet.[5]
Die Verordnungen treten, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 29. September 1943 in Kraft.
Gegeben Klagenfurt, am 1. Oktober 1943.
Der Oberste Kommissar:
RAINER e.h.[6]
1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Obersten Kommissars in der Operationszone »Adriatisches Küstenland«, Jg. 1943, Stück 1, 15. 10. 1943. |
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3 | Die Gebiete von Susak, Bakar, Ččabar, Kastav und Krk wurden dem Königreiche Italien nach dem Römischen Abkommen zwischen dem sog. Unabhängigem Staate Kroatien und dem Königreich Italien vom 18. Mai 1941 einverleibt. |
4 | In fünf Provinzen der Operationszone »Adriatisches Küstenland« bestellte der Oberste Kommissar im Herbst 1943 Präfekte italienischer Nationalität (Bruno Coceani in Triest, Marino Pace in Görz, Allessandro Spalatin in Rijeka, Lodovico Artusi in Pula und Riccardo De Beden in Udine), in Ljubljana wurde der General von ehemaligen jugoslawischen Armee Leon Rupnik zum Chef der Provinzialverwaltung ernannt. |
5 | Eine vollständige Sammlung der Verordnungs- und Amtsblätter des Obersten Kommissars in der Operationszone »Adriatisches Küstenland« befindet sich in der Bibliothek des Institut za zgodovino delavskega gibanja, Ljubljana. |
6 | Dr. Friedrich Rainer. |