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Vermerk des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zur Besprechung über die Regelung des Besuches von deutschen Schulen durch Bewohner der besetzten slowenischen Gebiete[1]

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DZA Potsdam, REM, Bd. 617, (4 S.).
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Das Verzeichnis wird hier nicht wiedergegeben.
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Siehe Dok. Nr. 153.
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Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden am 11. Mai 1943 in einem Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zusammengefasst, der jedoch im Ministerialblatt für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung nicht veröffentlicht wurde. Den Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten slowenischen Gebieten wurde gestattet, für ihren Geschäftsbereich eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess entsprechende Bestimmungen am 23. November 1943, worin er die Bedingungen für die Schulbesuchbewilligung noch verschärfte. Der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains hatte einen Entwurf solcher Bestimmungen schon am 23. Mai 1943 vorbereitet, jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Er begründete das mit dem Hinweis auf die ungünstige Lage in seinem Verwaltungsgebiet. Der Unterricht in den deutschen Schulen in Gorenjsko (Oberkrain) war damals vorläufig unterbrochen, den Besuch der Schulen im Reiche hatten die Behörden im Reiche selbst geregelt. (DZA Potsdam, REM, Bd.617; Erlass des REM am 11. 5. 1943; Brief des RSHA an Dr. S. Uiberreither vom 12. 7. 1943; Zuschrift von Dr. Kohlbach an REM Dr. B. Rust am 25. 1. 1944; Bestimmungen des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark 23. 11. 1943; Brief von REM Dr. B. Rust an Dr. F. Rainer vom 16. 2. 1944; Entwurf der Bestimmungen des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains vom 24. 5. 1943; Brief von Dr. F. Rainer an REM Dr. B. Rust vom 7. 2. 1944). Siehe auch Dok. Nr. 305.

Der Reichsminister
für Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung

Berlin, den 25. 1. 1943.

Betrifft: Besuch deutscher Schulen und Hochschulen durch Bewohner aus den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.

In der Anlage übersende ich einen Vermerk über die Besprechung am 15. Januar 1943 zur gefälligen vorläufigen Kenntnis. Ich behalte mir weitere Mitteilung vor, sobald die Chefs der Zivilverwaltung in Graz und in Klagenfurt, sowie der Reichsführer SS, Reichssicherheitshauptamt und der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu den von mir auf Grund der Besprechung am 15. Januar 1943 in Aussicht genommenen Massnahmen ihr formelles Einverständnis haben zugehen lassen. Ein Verzeichnis der deutschen Hochschulen, in dem die für das Studium der Staatsangehörigen auf Widerruf zugelassenen Hochschulen durch ein rotes Kreuz gekennzeichnet sind, liegt bei.[2]

Den Herren Chefs der Zivilverwaltung in Graz und Klagenfurt habe ich ferner ein Verzeichnis der zur Zeit an deutschen Hochschulen studierenden Bewohner aus der Untersteiermark, sowie den besetzten Gebieten Kärntens und Krains übermittelt.

Im Auftrage
gez. Kohlbach

Beglaubigt
Ministerialkanzleiobersekretär

An die
Reichsstudentenführung
Volkspolitisches Reichsreferat
in Posen

Abdruck

Der Reichsminister
für Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung

ZIIIb 83/43

Berlin, den 25. Januar 1943

V e r m e r k :

Am Freitag, den 15. Januar 1943, fand im Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung eine Besprechung über die Regelung des Besuches von deutschen Schulen und Hochschulen durch Personen aus den befreiten Gebieten der Untersteiermark, sowie Kärntens und Krains statt. An der Besprechung nahmen die aus der Anlage ersichtlichen Vertreter des Chefs der Zivilverwaltungen in Graz und in Klagenfurt, des Reichsministeriums des Innern, des Reichssicherheitshauptamtes, des Reichskommissars zur Festigung deutschen Volkstums, der Reichsstudentenführung und des Reichserziehungsministeriums teil. Die Besprechung führte zu folgendem Ergebnis:

  1. Diejenigen Personen, die auf Grund des § 1 der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 - RGB1.I S. 648 - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,[3] unterliegen für den Besuch von Schulen und Hochschulen aller Art keinerlei Beschränkungen.
  2. Für diejenigen Personen, die auf Grund des § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben haben oder gemäss § 3 dieser Verordnung Schutzangehörige des Deutschen Reiches sind, soll folgende Regelung gelten:

    1. Besuch von Volksschulen.
      Nach den Mitteilungen der Vertreter des Chefs der Zivilverwaltungen in Graz und Klagenfurt sind in den der Zivilverwaltung unterliegenden Gebieten nur deutsche Volksschulen eingerichtet. Es bestehen dort weder Schulen mit fremder Unterrichtssprache noch sind an den deutschen Schulen Parallelklassen oder dergleichen mit besonderem abweichenden Lehrplan oder fremder Unterrichtssprache eingerichtet.

      Die deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf sind zum Besuch der Volksschule gesetzlich verpflichtet. Gegen den Besuch der Volksschulen durch Schutzangehörige bestehen keine Bedenken, sofern die schulischen Verhältnisse, insbesondere die Anzahl der Lehrer und die zur Verfügung stehenden Räume, eine solche Beschulung zulassen

    2. Besuch von Berufsschulen
      Für die deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf ist der Besuch von Berufsschulen Pflicht. Gegen den Besuch von Berufsschulen durch Schutzangehörige des Deutschen Reiches bestehen keine Bedenken, sofern die schulischen Verhältnisse, insbesondere die Anzahl der Lehrer und die zur Verfügung stehenden Räume, eine solche Beschulung zulassen.

    3. Besuch von Hauptschulen (Mittelschulen)
      Staatsangehörige auf Widerruf können zum Besuch der deutschen Hauptschulen zugelassen werden, wenn sie den Ausleseanforderungen des Runderlasses vom 3. Juli 1941 - EIId 253 - in vollem Umfange entsprechen und wenn gegen sie in volkstumspolitischer Hinsicht keine Bedenken bestehen; gegebenenfalls ist bei dem zuständigen Chef der Zivilverwaltung wegen der volkstumsmässigen Einstellung des Kindes und seiner Eltern Rückfrage zu halten.

      Seitens der Vertreter des Reichserziehungsministeriums wurde der Wunsch geäussert, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die deutsche Hauptschule die Auslesegrundsätze möglichst streng und genau zu handhaben.

      Schutzangehörigen ist der Besuch von Hauptschulen nicht gestattet.

      Für den Besuch von Mittelschulen gelten die Bestimmungen entsprechend.

    4. Besuch von Höheren Schulen, von Berufsfach. und Fachschulen sowie von Lehrerbildungsanstalten

      Der Besuch von höheren Schulen, Berufsfach- und Fachschulen ist den deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf nur mit besonderer Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung gestattet.

      Die Genehmigung wird auf Widerruf für eine bestimmte Schule erteilt.

      Deutsche Staatsangehörige auf Widerruf, die zur Zeit eine höhere Schule, eine Berufsfach- oder eine Fachschule besuchen, haben die Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung unverzüglich nachzubringen; andernfalls müssen sie die Schule sofort verlassen.

      Der Vertreter des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains erklärte, dass diese Genehmigung nur für die höheren Schulen sowie für die Berufsfach- und Fachschulen im Gebiete des Altreiches, und zwar vornehmlich für Heimschulen, erteilt werden würde. Der Vertreter des Chefs der Zivilverwaltung der Untersteiermark teilte mit, dass für die Bewohner der Untersteiermark diese Genehmigung voraussichtlich nur für die Schulen in der Untersteiermark und in dem Reichsgau Steiermark erteilt werden würde, da hier die beste Gewähr für eine zuverlässige Überwachung der völkischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestände.

      Den Wünschen der in der Besprechung vertretenen obersten Reichsbehörden, den Besuch weiterführender Schulen weder in volkstumsmässig gefährdeten Gebieten noch in solchen Gebieten, die für eine Rückvolkung weniger geeignet sind (wie z. B. Wien, Posen usw.), zu gestatten, erklärten die Vertreter der beiden Chefs der Zivilverwaltungen entsprechen zu wollen.

      Der Besuch von Lehrerbildungsanstalten ist deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf nicht gestattet. Jedoch legt der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark Wert darauf, dass den deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf der Besuch der Lehrerbildungsanstalten in der Untersteiermark selbst ermöglicht wird.

      Schutzangehörigen ist der Besuch der weiterführenden Schulen untersagt.

    5. Besuch von Hochschulen (wissenschaftlichen und Kunsthochschulen).

      Deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf ist der Besuch deutscher Hochschulen nur auf Grund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Chefs der Zivilverwaltung gestattet. Die Bescheinigung wird nur für ein Semester und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Bescheinigung gilt nur für die in ihr anzugebende bestimmte Hochschule und für ein bestimmt zu bezeichnendes Studienfach. Dem Chef der Zivilverwaltung in Graz und Klagenfurt wird von dem Reichserziehungsministerium ein Verzeichnis der Hochschulen übersandt, die im allseitigen Einvernehmen der beteiligten Dienststellen für das Studium zugelassen werden.

      Der Vertreter des Chefs der Zivilverwaltung in Graz erklärte, dass die Bescheinigungen vorerst nur für ein Studium in Graz und Leoben erteilt werden müssen. Von den Vertretern der obersten Reichsbehörden wurde der Wunsch geäussert, den Studenten aus der Untersteiermark möglichst bald, spätestens aber nach dem 3. Semester, auch ein Studium im Altreich zu ermöglichen.

      Staatsangehörige auf Widerruf, die zur Zeit an deutschen Hochschulen studieren, haben unverzüglich die Unbedenklichkeitsbescheinigung des für sie zuständigen Chefs der Zivilverwaltung beizubringen; andernfalls haben sie die Hochschule sofort zu verlassen.

      Schutzangehörigen ist der Besuch deutscher Hochschulen nicht gestattet. Soweit sie zur Zeit an Hochschulen studieren, haben sie diese sofort zu verlassen.

  3. Zur Kennzeichnung der deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf und der Schutzangehörigen ist auf jedem Zeugnis hinter den Namen zu setzen:

    »Staatsangehöriger (e) auf Widerruf« oder
    »Schutzangehöriger (e) des Deutschen Reiches«.[4]

Im Auftrage
gez. Kohlbach

Zu ZIIIb 83/43

Teilnehmerverzeichnis

der Sitzung am 15. Januar 1943 im Reichsministerium
für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

Lfd.
Nr.
NameDienstbezeichnungBehörde
1. Kohlbach II Min. Rat REM
2. Plaga Amtsrat REM
3. Kock Reg. Direktor REM
4. Dr. Hermann Min. Rat REM
5. Dr. Kirchner Reg. Rat RFSS RKzFDV Stabshauptamt
6. Fritz Hoffmann Ob. Reg. Rat. RMin. d. Innern I SO
7. Dr. Heger Min. Rat RMin. d. Innern VI
8. Dr. Arnold Min. Rat REM
9. Dr. Remme Professor REM
10. Dr. Freysoldt Min. Rat REM
11. Gregor SS-Ob. Sturmführer Reichssicherheitshauptamt III C I
12. Wersel Referent RSHA III B
13. Skrobli Ob. Stud. Rat Insp. NPEA
14. Dr. Streit Univ. Kurator RStF
15. Werther Vertreter d. N. P. R. RStF Untersteiermark
16. Dr. Carstanjen f. d. Chef d. Z., Graz Untersteiermark
17. Wolsegger Ob. Schulrat-Klagenfurt C. d. Z Kärnten
18. Dr. Thimm Amtsrat R. Min. d. Innern
19. Dr. Profé Ob. Reg. u. Vet. Rat R. Min. d. Innern III
20. Dr. Ebner Min. Rat R. Min. d. Innern Abt. IV
21. Dr. Holoubek Ob. Schulrat REM EVId
22. Theo Keil Ob. Reg. u. Schulrat REM EIId
1
DZA Potsdam, REM, Bd. 617, (4 S.).
2
Das Verzeichnis wird hier nicht wiedergegeben.
3
Siehe Dok. Nr. 153.
4
Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden am 11. Mai 1943 in einem Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zusammengefasst, der jedoch im Ministerialblatt für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung nicht veröffentlicht wurde. Den Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten slowenischen Gebieten wurde gestattet, für ihren Geschäftsbereich eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess entsprechende Bestimmungen am 23. November 1943, worin er die Bedingungen für die Schulbesuchbewilligung noch verschärfte. Der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains hatte einen Entwurf solcher Bestimmungen schon am 23. Mai 1943 vorbereitet, jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Er begründete das mit dem Hinweis auf die ungünstige Lage in seinem Verwaltungsgebiet. Der Unterricht in den deutschen Schulen in Gorenjsko (Oberkrain) war damals vorläufig unterbrochen, den Besuch der Schulen im Reiche hatten die Behörden im Reiche selbst geregelt. (DZA Potsdam, REM, Bd.617; Erlass des REM am 11. 5. 1943; Brief des RSHA an Dr. S. Uiberreither vom 12. 7. 1943; Zuschrift von Dr. Kohlbach an REM Dr. B. Rust am 25. 1. 1944; Bestimmungen des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark 23. 11. 1943; Brief von REM Dr. B. Rust an Dr. F. Rainer vom 16. 2. 1944; Entwurf der Bestimmungen des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains vom 24. 5. 1943; Brief von Dr. F. Rainer an REM Dr. B. Rust vom 7. 2. 1944). Siehe auch Dok. Nr. 305.

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