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1 | AIZDG, Kreisführung des Steirischen Heimatbundes Cilli, Bd. 1, (2 S., vervielf.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 205. |
3 | Der Grund für die kaum nennenswerte Verwirklichung der Arbeitsanweisung Nr. 5 war wohl der, dass schon der Plan für die Aussiedlung der sogenannten Wiedereindeutschungsfähigen aus der Untersteiermark nicht verwirklicht werden konnte und dass die Okkupationsbehörden dann in der zweiten Hälfte 1942 mit der Aussiedlung der Familienangehörigen von Partisanen und getöteten Geiseln beschäftigt waren. |
4 | Wegen der unruhigen Lage in den besetzten slowenischen Gebieten konnte auch nachher die Arbeitsanweisung Nr. 5 nur zum geringen Teil ausgeführt werden. Vor allem suchte man slowenische Eisenbahnbedienstete mit deutschen Eisenbahnern zu ersetzen, was auch nicht gelang. |
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S t e i r i s c h e r H e i m a t b u n d
Bundesführung
Der Bundesführer
St/Sch 1012
Marburg, 27. 11. 1942
An alle Ämter und Hauptarbeitsgebiete der Bundesführung!
An alle Kreisführer!
Betrifft: Arbeitsanweisung Nr. 5 vom 27. Feber 1942
»Verpflanzung in das Altreich«.[2]
Von der in der Arbeitsanweisung Nr. 5 vorgesehenen Möglichkeit, deutsche Staatsangehörige auf Widerruf aus der Untersteiermark aus politischen Gründen in das Altreich zu verpflanzen, wurde bisher in kaum nennenswerten Umfang Gebrauch gemacht.[3]
Bedingt durch die politische Entwicklung der Untersteiermark in der letzten Zeit verpflichte ich alle Kreis- und Ortsgruppenführer des Steirischen Heimatbundes von der Möglichkeit der Arbeitsanweisung Nr. 5 im weitesten Umfange Gebrauch zu machen.
Ich stelle ausdrücklich fest, dass bei diesen Massnahmen die Begriffe »Umsiedlung« oder »Aussiedlung« grundsätzlich nicht zu verwenden sind, sondern, dass es sich um eine Verpflanzung ins Altreich auf kurzem Wege handelt. Ziel muss sein, alle Angehörigen einer ehemaligen slowenischen Intelligenz und Halbintelligenz (Lehrer, Rechtsanwälte, Beamte, Kaufleute, Gastwirte usw.) soweit sie die provisorische Mitgliedschaft des Steirischen Heimatbundes besitzen, aus der Untersteiermark ins Altreich zu verpflanzen. Ausgenommen sind ausschliesslich Personen, die sich besonders aktiv für Deutschland einsetzen, und damit ein praktisches Bekenntnis zu Führer und Volk ablegen.[4] Die Arbeitsanweisung Nr. 5 findet keine Anwendung auf Schutzangehörige. Die Frage des weiteren Schicksals jener Personen, in der Untersteiermark, die aus politischen Gründen zu Schutzangehörigen erklärt wurden, stellt ein Sonderproblem dar, dessen Lösung in der nächsten Zeit erfolgt.[5]
Mit der Gesamtfederführung im Sinne der Arbeitsanweisung Nr. 5 beauftrage ich das Führungsamt I der Bundesführung.
Heil Hitler!
gez. Steindl.
Bundesführer
F. d. R.
Schmidt
Schmidt
1 | AIZDG, Kreisführung des Steirischen Heimatbundes Cilli, Bd. 1, (2 S., vervielf.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 205. |
3 | Der Grund für die kaum nennenswerte Verwirklichung der Arbeitsanweisung Nr. 5 war wohl der, dass schon der Plan für die Aussiedlung der sogenannten Wiedereindeutschungsfähigen aus der Untersteiermark nicht verwirklicht werden konnte und dass die Okkupationsbehörden dann in der zweiten Hälfte 1942 mit der Aussiedlung der Familienangehörigen von Partisanen und getöteten Geiseln beschäftigt waren. |
4 | Wegen der unruhigen Lage in den besetzten slowenischen Gebieten konnte auch nachher die Arbeitsanweisung Nr. 5 nur zum geringen Teil ausgeführt werden. Vor allem suchte man slowenische Eisenbahnbedienstete mit deutschen Eisenbahnern zu ersetzen, was auch nicht gelang. |
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