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1 | AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (2 S.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 29. |
3 | Siehe Dok. Nr. 31. Siehe auch das Merkblatt des Politischen Kommissars Cilli--Land vom 25. 4. 1941 (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182). |
Der Chef der Zivilverwaltung
in der Untersteiermark
RV/41
Marburg a. d. Drau, den 21. 4. 1941
Betr.: Verordnung über die Meldepflicht
eer Bewohner in der Untersteiermark, die
nach dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.
An
die politischen Kommissare!
Anbei übersende ich den Wortlaut einer Verordnung über die Meldepflicht der Bewohner der Untersteiermark, die nach dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.[2]
Ich ersuche Sie, diese Verordnung im eigenen Namen für Ihren Bezirk sofort zu erlassen und durch Plakate bekanntzumachen. Die Plakate werden hier gedruckt und gesondert übermittelt.
Zur Durchführung vorgenannter Verordnung ordne ich folgendes an:
Die Erfassung hat sich auf folgende Angaben zu erstrecken:
i) Volkstumsbekenntnis.
Zu i): Hier ist genau zu unterscheiden zwischen deutsch, windisch, slowenisch, kroatisch, serbisch, küstenländisch (Tschitschen), jüdisch und Zigeuner.
Nach beendeter Erfassung hat sofort in jeder Gemeinde eine Kommission zusammenzutreten, die sich zusammensetzt aus
In Vertretung:
gez. Dr. Müller-Haccius
Beglaubigt:
Steinkellner
Regierungsassistentin
1 | AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (2 S.). |
2 | Siehe Dok. Nr. 29. |
3 | Siehe Dok. Nr. 31. Siehe auch das Merkblatt des Politischen Kommissars Cilli--Land vom 25. 4. 1941 (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182). |