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1 | Die Proklamation verlass der Chef der Zivilverwaltung Dr. Friedrich Rainer nach seiner Rede bei der Kundgebung in Kranj (Krainburg) am 27. September 1942. Veröffentlicht wurde sie auf Plakaten und im Kärntner Grenzruf vom 28. 9. 1942 (siehe auch Alpendienst Jg. 1943, Folge 4, Innsbruck 11. 1. 1943). |
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4 | Über die Loyalität der slowenischen Bevölkerung in Gorenjsko siehe Dok. Nr. 267. |
P r o k l a m a t i o n
Durch die Schuld verbrecherischer kommunistischer Elemente und ihrer Helfershelfer ist grosses Unheil über Oberkrain hereingebrochen. Die bolschewistischen Wegelagerer und Mörder - zum grösseren Teil landfremdes Gesindel - rechneten damit, die Bevölkerung mit Lügen und Versprechungen ködern und das Land in Aufruhr versetzen zu können. Wer ihnen nicht gutwillig folgte, wurde gepresst oder gemordet. Zerstörungen, Brandlegungen, ausgeraubte Geschäfte und Gehöfte, das Blut vieler hingemordeter Männer und Frauen sind die überall sichtbaren Spuren des kommunistischen Terrors. In dieser Not stellte sich, wie schon oft seit tausend Jahren, der Deutsche als Schutzwehr vor das oberkrainische Land. Obwohl Millionen deutscher Soldaten im Osten und Westen, Norden und Süden Europas den grössten Entscheidungskampf der Geschichte in siegreichen Schlachten zu Lande, zu Wasser und in der Luft kämpfen, hat der Führer über meine Bitte die zur Niederschlagung des bolschewistischen Blutterrors notwendigen Kräfte in das Land geschickt. Der grösste Teil der Banden ist vernichtet, der Rest zersprengt und flüchtig. Die Bevölkerung aber hat, von bedauerlichen Ausnahmen abgesehen, in zunehmendem Masse sich zur Ordnung und zum Gesetz des Deutschen Reiches bekannt. Die anfänglich passive und abwartende Haltung ist vielfach durch Mithilfe bei der Feststellung der feindlichen Schlupfwinkel und durch die Bereitstellung zu aktiver Abwehr abgelöst worden. Ich erblicke darin Anzeichen eines Gesinnungswandels, von dem ich hoffe, dass der anhält. Die Erfolge der deutschen Verbände einerseits und die positive Haltung weiterer Bevölkerungskreise anderseits versetzen mich nun in die Lage, weitere Voraussetzungen für den Aufbau in Oberkrain zu schaffen.
Die Herstellung normaler Verhältnisse durch Aufhebung einschränkender Polizeiverfügungen ist eingeleitet. Strafmassnahmen, wie insbesondere Zwangsaussiedlungen, sind angesichts der eingetretenen Ruhe nicht mehr nötig und gelten daher mit heutigem Tage als abgeschlossen.[2] Möge uns künftighin niemand mehr zu solchen härtesten Massnahmen zwingen! Als Zeichen meines besonderes Vertrauens habe ich beschlossen, alle Oberkrainer, die sich als Mitglieder des Kärntner Volksbundes angemeldet und in den vergangenen Monaten als positive und staatstreue Elemente erwiesen haben, mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 in den Volksbund aufzunehmen und ihnen die »Staatsangehörigkeit auf Widerruf« zu verleihen.[3] Sie übernehmen damit dieselben Rechte, die alle Bürger des Grossdeutschen Reiches geniessen, und sind diesen in jeder Beziehung gleichgestellt. Gleiche Rechte bedingen gleiche Pflichten! Als Angehörige des Grossdeutschen Reiches sind die Oberkrainer verpflichtet zur Treue gegenüber Führer und Reich, zum Gehorsam gegenüber den vom Führer bestellten Organen, zur Bekämpfung aller staatsfeindlichen Bestrebungen, zur Leistung des Wehrdienstes und der Arbeitsdienstpflicht, zur Beachtung der Gesetze und Verordnungen, zur Mitarbeit auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens. Als Bewohner des Grenzgaues Kärnten verpflichte ich alle hier Ansässigen zu besonderer Wachsamkeit gegenüber reichsfeindlichen Bestrebungen, zu Tapferkeit und Einsatzbereitschaft in der Verteidigung der Südmark des Reiches, zu Eifer und Fleiss bei den Bemü-hungen, mit der Sprache und den Einrichtungen des nationalsozialistischen Grossdeutschen Reiches vertraut zu werden.[4]
Wer diese Pflichten erfüllt, wird hier im Schutze des Reiches leben können. ihm steht über seine teure engere Heimat hinaus das ganze grosse Reich der deutschen Nation als Vaterland offen. Es kennenzulernen und ihm an irgendeiner Stelle dienen zu dürfen, wird Euer Stolz und das Glück Eurer Kinder sein. Oberkrain wird teilnehmen an den kommenden Aufbauwerken des Führers, durch Regulierungen und Verbesserungen werden die Schäden der Vergangenheit ausgeglichen, eine gesunde Existenz der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter und Angestellten wird gesichert sein.
Strengste Strafe aber trifft denjenigen, der als Staatsfeind die Treue bricht und die Pflicht verletzt. Jeder Schuldige und mit ihm die durch dieselbe staatsabträgliche Gesinnung verbundenen Familien- und Hausgenossen werden aus dem Lande entfernt. Sie haben ihr Gut, in schweren Fällen ihr Leben verwirkt. Auf jede Gewalttat steht der Tod. Auch versteckte Gegnerschaft, heimliche Sabotage oder unterirdische Wühlarbeit werden nicht geduldet werden. Wer davon Kenntnis hat und schweigt, macht sich mitschuldig. Wer feige abseits steht, wo es gilt, durch vereinigte Kraft räuberischen Überfall abzuwehren, ist nicht würdig, dieses Land zu bewohnen.
Damit, Oberkrainer und Oberkrainerinnen, ist Euer Weg klar. Es liegt an Euch, ob ihr ihn begeht. Nach Monaten schwerer Bedrängnis und bitteren Leides für viele von Euch tretet Ihr mit heutigem Tage in ein gesichertes Rechtsverhältnis im Rahmen des Grossdeutschen Reiches. Die Zeit der Ungewissheit und Unsicherheit ist vorbei. Eure Existenz ist mit dem Schicksal des Reiches fest verbunden. Eure Rechte und Pflichten als Staatsbürger sind durch diese Proklamation klar umrissen. Ich verpflichte mich feierlich, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen, im Guten wie im Bösen. Möge Glück und Segen für Oberkrain daraus erspriessen!
Krainburg, am 27. September 1942
Der Chef der Zivilverwaltung:
gez. Rainer
Gauleiter und Reichsstatthalter
1 | Die Proklamation verlass der Chef der Zivilverwaltung Dr. Friedrich Rainer nach seiner Rede bei der Kundgebung in Kranj (Krainburg) am 27. September 1942. Veröffentlicht wurde sie auf Plakaten und im Kärntner Grenzruf vom 28. 9. 1942 (siehe auch Alpendienst Jg. 1943, Folge 4, Innsbruck 11. 1. 1943). |
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4 | Über die Loyalität der slowenischen Bevölkerung in Gorenjsko siehe Dok. Nr. 267. |