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1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 18, 20. 8. 1942. |
2 | Siehe Dok. Nr. 198. Das Verzeichnis wird hier nicht wiedergegeben. |
96. Verordnung
über die Verdeutschung slowenischer Vornamen und die
deutsche Schreibweise slowenischer Familiennamen
in den besetzten Gebieten
Kärntens und Krains.
Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung verordne ich:
§ 1.
Der Gebrauch der slowenischen Vornamen in Wort und Schrift ist untersagt.
An ihrer Stelle sind die entsprechenden deutschen Vornamen zu verwenden.
§ 2.
Slowenische Familiennamen dürfen nur in der der deutschen Sprech- und Schreibweise entsprechenden Form gesprochen und geschrieben werden.
§ 3.
Für die Verdeutschung slowenischer Vornamen und für die deutsche Schreibweise slowenischer Familiennamen ist das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende und in einer Sonderbeilage zu diesem Verordnungsblatt aufgelegte Verzeichnis über die Verdeutschung slowenischer Vornamen und die deutsche Schreibweise slowenischer Familiennamen massgebend.
Sofern ein slowenischer Vorname und seine Verdeutschung oder ein slowenischer Familienname und seine deutsche Schreibweise in diesem Verzeichnis nicht aufgenommen erscheinen, wird diese Verdeutschung, bzw. die deutsche Schreibweise gesondert verfügt.
Die Festlegung des deutschen Vornamens und die Feststellung der deutschen Schreibweise des Familiennamens erstreckt sich jedoch nicht auf die Vor- und Familiennamen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verstorben waren.
Ausgenommen von dieser Regelung sind ferner die Vornamen und Familiennamen von Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder die deutsche Schutzangehörigkeit besitzen.
§ 4.
Die Festlegung der Verdeutschung des slowenischen Vornamens und der deutschen Schreibweise des slowenischen Familiennamens erfolgt von Amts wegen mit Bescheid im Einzelverfahren.
Soweit der slowenische Vorname und seine Verdeutschurig oder der slowenische Familienname und seine deutsche Schreibweise in dem nach § 3, Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Verzeichnis enthalten sind, erlässt über diese Festlegung der für den Wohnsitz des Namensträgers örtlich zuständige Landrat einen Feststellungsbescheid.
Ist dies nicht der Fall, wird die Verdeutschung des Vornamens oder die deutsche Schreibweise des Familiennamens in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid durch den Chef der Zivilverwaltung festgelegt.
§ 5.
Der festgelegte deutsche Vorname und die festgestellte deutsche Schreibweise des Familiennamens sind in den öffentlichen Matrikenbüchern anzumerken.
Vom Tage der Eintragung der Anmerkung in den Matrikenbüchern dürfen Auszüge aus den Geburts-, Sterbe- und Familienbüchern nur noch den festgelegten deutschen Vornamen und die festgestellte deutsche Schreibweise des Familiennamens enthalten.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. Es können die beiden Strafarten auch nebeneinander verhängt werden.
§ 7.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit dem 10. August 1942 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains vom 10. Feber 1942, Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung für die besetzten Gebiete Kärntens und Krains vom Jahre 1942, Seite 56, ausser Kraft gesetzt.[2]
Klagenfurt, den 13.August 1942.
Der Chef der Zivilverwaltung:
Rainer.
1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 18, 20. 8. 1942. |
2 | Siehe Dok. Nr. 198. Das Verzeichnis wird hier nicht wiedergegeben. |