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Dokument 232  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Einführung des Arbeitsdienstrechts[1]

1
Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 16, 20.7. 1942.

Verordnung
über die Einführung des Arbeitsdienstrechts in den
besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1

In den besetzten Gebieten Kärntens und Krains ist das im Reichsgau Kärnten geltende Arbeitsdienstrecht einschliesslich der ergangenen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsanordnungen anzuwenden.

Soweit die in Kraft getretenen Bestimmungen nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäss anzuwenden.

§ 2

Der Chef der Zivilverwaltung bestimmt im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern den Umfang und Zeitpunkt der Einberufungen zum Reichsarbeitsdienst in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Er kann, soweit sich aus der Anwendung des eingeführten Rechts besondere Schwierigkeiten ergeben, im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern davon abweichen.

Klagenfurt, den 7. Juli 1942.

Der Chef der Zivilverwaltung:
Rainer.

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Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 16, 20.7. 1942.

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