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Rundschreiben der Volksdeutschen Mittelstelle zur Anordnung des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Schulbetreuung der Kinder von ausgesiedelten Slowenen[1]

1
Mf. aus NAW, T-81, R-285, auch T-81, R-283, (1 S.). Die Leitung der VoMi in Berlin erliess diese Anordnung am 4. 5. 1942.
2
Unleserliche Unterschritt.

Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums
Volksdeutsche Mittelstelle
Halderstrasse 14

Umsiedlung-Einsatzführung Schwaben
Fernruf Nummer 7697

Augsburg, den 26. Mai 1942

R u n d s c h r e i b e n Nr.329

1. an alle Lagerführer m. Slowenenbelegung
2. an alle Verwaltungsführer z. Kenntnis
3. an alle Kreislagerführer zu Kenntnis.

Betrifft: Betreuung der untersteirischen Grenzbevölkerung - schulpflichtige Jugendliche.

Der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums hat angeordnet, dass die in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle verbleibenden Kinder der nichteindeutschungsfähigen Slowenen eine schulische Betreuung nach dem Grundsatz »Lesen, rechnen, Zähne putzen« erhalten sollen. Eine schulische Betreuung, wie sie bisher bei den Umsiedlern durchgeführt wurde, kommt für die Kinder der Slowenen nicht in Frage. Es muss aber dafür Sorge getragen werden, dass die Kinder dieser Familien nicht verwildern.

Nachdem in unseren Lagern in den allermeisten Fällen die politische Bewertung noch nicht feststeht (also die Nichteindeutschungsfähigkeit bezw. Eindeutschungsfähigkeit) bitte ich die Lagerführer sämtliche Schulpflichtigen Kinder in den Lagern zum Unterricht nach dem eingangs erwähnten Grundsatz zusammenzufassen.

Da Erzieher von Seiten des Ministeriums für Erziehung und Unterricht nicht abgestellt werden können, hat die schulische Betreuung durch Laienkräfte in den Lagern zu erfolgen. Die Lagerführer haben also sofort festzustellen, wer sich von den in seinem Lager untergebrachten Slowenen für die Abhaltung des gewünschten Unterrichtes eignen würde. Selbstverständlich kommen nur Personen mit etwas pädagogischer Veranlagung in Frage.

Die für den Unterricht eingesetzten Laienlehrer erhalten eine Tagesentschädigung je zu RM 2,50.- Ausserdem ist diesen Laienlehrern freie Unterkunft und Verpflegung in den Lagern zu gewähren.

Soferne sich unter den bei Ihnen befindlichen Slowenen keine geeigneten Kräfte befinden sollten, bitte ich zu versuchen, in persönlicher Fühlungnahme mit dem Bürgermeisteramt, dem NS-Lehrerbund oder dergl. vielleicht einen pensionierten Lehrer für diese Tätigkeit zu gewinnen, der gewillt ist, gegen eine Entschädigung von etwa 70.- RM diesen Laienunterricht durchzuführen. Ich bitte, mir bis spätestens 10. Juni 1942 Bericht darüber zu erstatten,

  1. wer den Laienunterricht durchführt
  2. wieviel Kinder an dem Unterricht teilnehmen (sämtliche Kinder im schulpflichtigen Alter)

Im Auftrag:
......[2]
Einsatzführer.

1
Mf. aus NAW, T-81, R-285, auch T-81, R-283, (1 S.). Die Leitung der VoMi in Berlin erliess diese Anordnung am 4. 5. 1942.
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Unleserliche Unterschritt.

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