karawankengrenze.at |
1 | AMNOM, DDV Untersteiermark, Rechtsabteilung, Bd. 1, (4 S.). |
2 | SS-Oberführer Dr. Otto Müller-Haccius. |
3 | Siehe Dok. Nr. 153, Anm. 2. |
4 | |
5 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess am 24. 3. 1942 eine Verordnung über die Sonderdienstpflicht der Schutzangehörigen in der Untersteiermark. Die Verordnung verpflichtete die Schutzangehörigen zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahre, einen Sonderdienst abzuleisten, dessen Dauer durch die Kriegsverhältnisse bedingt werden sollte. Die Verordnung bestimmte auch die Form der Erfassung und die Untersuchung auf die Tauglichkeit zur Dienstleistung der Schutzangehörigen. Die Schutzangehörigen in der Untersteiermark mit Geburtsdaten vom 20. 5. 1918 bis 20. 5. 1925 wurden in der Zeit vom 5. bis 20. 5. 1942 für den Sonderdienst erfasst. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942) Einige hundert Schutzangehörige wurden im Frühling und Sommer 1942 im Sonderdienst auf obersteirischen Bauernhöfen eingesetzt, wo sie landwirtschaftliche Arbeiten verrichten mussten. Im Jahre 1943 begann die Bundesführung des Steirischen Heimatbundes den Sonderdienst der Schutzangehörigen in besonderen Lagern in der Untersteiermark vorzubereiten. Siehe Dok. Nr. 315, Anm. 13. |
6 | Siehe Dok. Nr. 315. |
7 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess am 27. 3. 1942 eine Verordnung über den Zuzug von Schutzangehörigen in der Untersteiermark. Der Zuzug eines Schutzangehörigen in eine Gemeinde in der Untersteiermark musste voraus von der zuständigen Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Am 29. 4. 1942 wurde für Schutzangehörige in der Untersteiermark der Kennkartenzwang eingeführt. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 76, 3.4. 1942 u. Nr. 80, 1. 5. 1942, siehe auch Jg. 1943, Nr. 3, 9. 2. 1943.) |
8 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hatte mit seiner »Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze, der Bestimmungen zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes, ferner des Personenstands- und Familienrechtes in der Untersteiermark« am 25. 3. 1942 die Eheschliessung von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf, mit Schutzangehörigen verboten. Am 5. 12. 1942 erliess er seine Verordnung über das Verbot des ausserehelichen Verkehrs zwischen Schutzangehörigen und deutschen Staatsangehörigen in der Untersteiermark. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942, Nr. 105, 16. 12. 1942. Siehe auch die Richtlinien des Rassenpolitischen Amtes des Steirischen Heimatbundes im Befehlsblatt der Bundesführung des Steirischen Heimatbundes, Jg. 1943, Folge 4, S.97.) |
9 | Wurde nicht veröffentlicht. Über die weitere Entwicklung der Frage von Schutzangehörigen in der Untersteiermark siehe Dok. Nr.275 u. 315. |
10 | Teile des Vermerks, die sich nicht auf die Schutzangehörigen beziehen, wurden ausgelassen. |
11 | Dr. Josef Scherz, Leiter der Rechtsabteilung bei der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark. |
Z. R./A-405- Dr. Sche/Schw
Marburg, am 23. Feber 1942
A k t e n v e r m e r k
Betrifft:
Stabsbesprechung am 23. Feber 1942.
Regierungspräsident:[2] Die sehnlichst erwarteten Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz sind endlich ergangen,[3] und zwar mit Wirksamkeit vom 20. 2. 1942. Dieser Erlass bedarf nun der Auswertung. Es ist nun die klare Scheidung der Bevölkerung in der Untersteiermark möglich. Es werden in allernächster Zeit noch weitere Anordnungen zu Durchführungsbestimmungen vom Chef der Zivilverwaltung ergehen. Der Reichsstatthalter hat festgelegt, dass die Staatsangehörigen auf Widerruf so behandelt werden, wie die anderen Staatsangehörigen. Hand in Hand mit dieser Regelung wird nunmehr auch die Heranziehung zur Wehrmacht und zum Reichsarbeitsdienst einsetzen.[4] Es ist vorgesehen, dass gewisse Personen der Untersteiermark, die zum Aufbau unbedingt notwendig sind, nicht einberufen werden. Auch das Siedlungsgebiet wird davon ausgenommen werden. Die Schutzangehörigen werden nicht zur Wehrmacht oder zum Reichsarbeitsdienst eingezogen werden. Dafür aber wird eine besondere Dienstpflicht eingeführt, die sie ableisten müssen. Wir haben dadurch die Möglichkeit, unruhige Elemente aus der Steiermark herauszunehmen und erhalten dadurch gleichzeitig Arbeitseinsatzkräfte.[5] Die Schutzangehörigen werden einem besonderen Rechte unterstellt. Dieses Recht ist noch nicht entwickelt und kann auch nicht generell entwickelt werden. Schutzangehörige werden in den einzelnen Gebieten immer speziell behandelt werden. Sicher steht fest, dass Schutzangehörige im öffentlichen Dienst nicht sein können.[6] Die Verlegung des Aufenthaltsortes wird an eine Genehmigung gebunden sein.[7] Für die Eheschliessung werden gewisse Einschränkungen notwendig sein.[8] Konzessionen können an Schutzangehörige keine verliehen werden. In der Entlohnung wird jedoch kein Unterschied gemacht werden können. Es wird ein vorläufiges Rechtsstatut für die Schutzangehörigen herausgegeben werden.[9]
[......][10]
F. d. R.
Gez. Dr. Scherz[11]
Schwab
1 | AMNOM, DDV Untersteiermark, Rechtsabteilung, Bd. 1, (4 S.). |
2 | SS-Oberführer Dr. Otto Müller-Haccius. |
3 | Siehe Dok. Nr. 153, Anm. 2. |
4 | |
5 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess am 24. 3. 1942 eine Verordnung über die Sonderdienstpflicht der Schutzangehörigen in der Untersteiermark. Die Verordnung verpflichtete die Schutzangehörigen zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahre, einen Sonderdienst abzuleisten, dessen Dauer durch die Kriegsverhältnisse bedingt werden sollte. Die Verordnung bestimmte auch die Form der Erfassung und die Untersuchung auf die Tauglichkeit zur Dienstleistung der Schutzangehörigen. Die Schutzangehörigen in der Untersteiermark mit Geburtsdaten vom 20. 5. 1918 bis 20. 5. 1925 wurden in der Zeit vom 5. bis 20. 5. 1942 für den Sonderdienst erfasst. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942) Einige hundert Schutzangehörige wurden im Frühling und Sommer 1942 im Sonderdienst auf obersteirischen Bauernhöfen eingesetzt, wo sie landwirtschaftliche Arbeiten verrichten mussten. Im Jahre 1943 begann die Bundesführung des Steirischen Heimatbundes den Sonderdienst der Schutzangehörigen in besonderen Lagern in der Untersteiermark vorzubereiten. Siehe Dok. Nr. 315, Anm. 13. |
6 | Siehe Dok. Nr. 315. |
7 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark erliess am 27. 3. 1942 eine Verordnung über den Zuzug von Schutzangehörigen in der Untersteiermark. Der Zuzug eines Schutzangehörigen in eine Gemeinde in der Untersteiermark musste voraus von der zuständigen Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Am 29. 4. 1942 wurde für Schutzangehörige in der Untersteiermark der Kennkartenzwang eingeführt. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 76, 3.4. 1942 u. Nr. 80, 1. 5. 1942, siehe auch Jg. 1943, Nr. 3, 9. 2. 1943.) |
8 | Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hatte mit seiner »Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze, der Bestimmungen zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes, ferner des Personenstands- und Familienrechtes in der Untersteiermark« am 25. 3. 1942 die Eheschliessung von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen auf Widerruf, mit Schutzangehörigen verboten. Am 5. 12. 1942 erliess er seine Verordnung über das Verbot des ausserehelichen Verkehrs zwischen Schutzangehörigen und deutschen Staatsangehörigen in der Untersteiermark. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 75, 30. 3. 1942, Nr. 105, 16. 12. 1942. Siehe auch die Richtlinien des Rassenpolitischen Amtes des Steirischen Heimatbundes im Befehlsblatt der Bundesführung des Steirischen Heimatbundes, Jg. 1943, Folge 4, S.97.) |
9 | Wurde nicht veröffentlicht. Über die weitere Entwicklung der Frage von Schutzangehörigen in der Untersteiermark siehe Dok. Nr.275 u. 315. |
10 | Teile des Vermerks, die sich nicht auf die Schutzangehörigen beziehen, wurden ausgelassen. |
11 | Dr. Josef Scherz, Leiter der Rechtsabteilung bei der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark. |