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Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Bestellung eines Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 5, 24. 4. 1941, auch in slowenischer Sprache.
2
Siehe Dok. Nr. 13 u. 18.
3
Siehe Dok. Nr. 32, 33 u. 46.

VERORDNUNG
ÜBER DIE BESTELLUNG EINES STILLHALTEKOMMISSARS
FÜR VEREINE, ORGANISATIONEN UND VERBÜNDE

Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung ordne ich an:

§1

Für sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark wird ein Stillhaltekommissar bestellt.[2]

§2

  1. Sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark haben sofort ihre Tätigkeit einzustellen, soweit nicht vom Stillhaltekommissar Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmen können an Bedingungen geknüpft werden.
  2. Der Stillhaltekommissar ist berechtigt, sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark aufzulösen.
  3. Die Verordnung betrifft sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände mit oder ohne Rechtspersönlichkeit und alle sonstigen vereinsähnlichen Gebilde, Stiftungen und Fonds.

§3

Die sich aus der Durchführung dieser Anordnung ergebenden Massnahmen trifft ausschliesslich der Stillhaltekommissar. Er ist insbesondere ermächtigt, Verfügungen über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Vereine, Organisationen und Verbände zu treffen.[3]

§4

1) Den auf Grund dieser Anordnung getroffenen Verfügungen des Stillhaltekommissars stehen anderweitige einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder Satzungen der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht entgegen.[2] Der Stillhaltekommissar ist ermächtigt, alle Vertragsverhältnisse der Vereine, Organisationen und Verbände vorzeitig zu lösen.[3] Die Verfügungen des Stillhaltekommissars bedürfen keiner Begründung und sind unanfechtbar.

§5

Aus den Verfügungen des Stillhaltekommissars können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.

§6

Der Stillhaltekommissar ist befugt, eintragungsfähige Grundbuchbescheide zu erlassen.

§7

Für die Massnahmen, die sich aus der Durchführung der vom Stillhaltekommissar getroffenen Verfügungen ergeben, werden keine Steuern, Stempel oder sonstige Gebühren erhoben.

§8

Alle amtlichen Stellen in der Untersteiermark sind verpflichtet, beschlagnahmte Vermögenswerte der durch diese Anordnung erfassten Vereine, Organisationen und Verbände dem Stillhaltekommissar anzumelden, auszufolgen und ihm Rechts- und Verwaltungshilfe zu leisten.

Marburg a. d. Drau, den 16. April 1941.

Uiberreither

BEKANNTMACHUNG
ÜBER DIE ERNENNUNG DES STILLHALTEKOMMISSARS:

Zum Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark ernenne ich Pg. Max Hruby

Marburg a. d. Drau, den 16. April 1941

Uiberreither

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 5, 24. 4. 1941, auch in slowenischer Sprache.
2
Siehe Dok. Nr. 13 u. 18.
3
Siehe Dok. Nr. 32, 33 u. 46.

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