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1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 4, 26. 2. 1942. Siehe Dok. Nr. 159. |
2 | Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1941, Stück 1, 24. 4. 1941. |
3 | Die Anlage mit der Übersetzung von slowenischen Vornamen in deutsche wird hier nicht wiedergegeben. |
25. Verordnung
über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen
in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Um der immer weiter fortschreitenden Verdeutschung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Rechnung zu tragen und um den Familiennamen, die von der ehemaligen jugoslawischen Verwaltung vielfach verstümmelt wurden, ihre alte deutsche Schreibweise wiederzugeben, ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:
§ 1
§ 2
V o r n a m e n
§ 3
F a m i l i e n n a m e n
In allen bisher in slowenischer Rechtschreibung geschriebenen Familiennamen sind die in der deutschen Rechtschreibung unbekannten Buchstaben durch die im deutschen Schriftgebrauch üblichen zu ersetzen, und zwar:
aj -- ei; z. B. Majster - Meister, Gajsek - Geischek.
c nach Selbstlauten - tz; z. B. Kac - Katz, KovaÜčec -- Kowatschetz
c im Anlaut nach Mitlauten - z; z. B. Svarc -- Schwarz, Jarc - Jarz,
Üč - tsch; z. B. ÜiÜček - Tschitschek, DeuÜčer - Deutscher,
h im Innern oder am Ende des Wortes - ch; z. B. Lah -- Lach, Gliha -- Glicha,
aber Hrasovec Hraschowetz,
ij - i; z. B. Furijan - Furian,
lj - l; z. B. Ljubez - Lubetz,
nj - n; z. B. Vosnjak - Woschnak,
s - sch; z. B. Fisinger - Fischinger, Segula - Schegula,
st - st; z. B. Stajnbah - Steinbach, Stepec - Stepetz, Kristan - Kristan,
v - w; z. B. Cernovsek - Tschernowschek, Veingerl - Weingerl,
z - s; z. B. Verzel - Wersel, ZemljiÜč - Semlitsch,
ž - sch; z. B. Žnuderl - Schnuderl, Blažek - Blaschek.
§ 4
§ 5
Über diese Bestimmungen hinausgehende Ünderungen von slawischen Vorund Familiennamen in irgendeiner anderen Form sind derzeit unstatthaft, da es sich in diesen Fällen nicht um die Rückführung in eine deutsche Namensform, sondern um eine Namensänderung handelt, die einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben muss.
§ 6
Diese Verordnung findet auf alle ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Anwendung. Sie gilt nicht für Personen kroatischer Volkszugehörigkeit.
§ 7
Zuwiderhandlungen werden nach § 6, Pkt. d. meiner 1. Verordnung vom 24. IV. 1941 bestraft.[2]
Klagenfurt, am 10. Februar 1942.
1 | Veröffentlicht im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1942, Stück 4, 26. 2. 1942. Siehe Dok. Nr. 159. |
2 | Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Ausgabe B, Jg. 1941, Stück 1, 24. 4. 1941. |
3 | Die Anlage mit der Übersetzung von slowenischen Vornamen in deutsche wird hier nicht wiedergegeben. |