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Dokument 197  >

Merkblatt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Ansiedlung von Deutschen in Gorenjsko[1]

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AMNOM, DDV Untersteiermark, Dienststellenleiter, Bd. 1, (1 S., gedruckt).
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Für die Untersteiermark wurde ein ähnliches Merkblatt am 3. Dezember 1941 veröffentlicht. Siehe Dok. Nr. 183.

Der Reichsführer-SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums

IV - 4/3 - 2/10. 9. 41

Führerhauptquartier, den 10. Februar 1942

M e r k b l a t t

  1. Gemäss dem Willen des Führers erfolgt die Besiedlung der wiedergewonnenen alten deutschen Siedlungsräume mit Reichsdeutschen erst nach Beendigung des Krieges, denn der heimkehrende Frontsoldat soll in erster Linie Berücksichtigung finden.
  2. Reichsdeutsche Bauern und Siedlungsbewerber können - abgesehen von den in Ziffer 3 angeführten Sonderfällen - daher während des Krieges auch in den von Südslawien wiedereroberten Gebieten von Oberkrain nicht angesiedelt werden.
  3. In Oberkrain werden durch meinen Beauftragten in Veldes zur Zeit nur deutsche Umsiedler angesetzt, die im Zuge der Umsiedlungsaktion zurückgeführt wurden und deren Ansiedlung unaufschiebbar ist. Während des Krieges kommen ausserdem Kriegsversehrte, die nicht mehr wehrtauglich sind, sowie nach engsten Masstäben zur Führung politisch notwendige Leute mit ihren Familien als Siedlungsbewerber in Oberkrain in Betracht. Das gleiche gilt für die Bauern und Landwirte aus Kärnten, die ihre Höfe im öffentlichen Interesse hergeben müssen. Darunter sind auch Pächter zu verstehen.
  4. Nach Beendigung des Krieges wird durch Presse und Rundfunk zur Meldung der reichsdeutschen Siedlungswilligen aufgerufen. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Gesuche um Landzuteilung bzw. Bewerbungen zum Kauf von Grundstücken jeglicher Art werden nicht bearbeitet und geniessen keinerlei Vorrang.[2]

H. Himmler

1
AMNOM, DDV Untersteiermark, Dienststellenleiter, Bd. 1, (1 S., gedruckt).
2
Für die Untersteiermark wurde ein ähnliches Merkblatt am 3. Dezember 1941 veröffentlicht. Siehe Dok. Nr. 183.

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