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1 | BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d, (2 S.). |
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4 | Siehe Dok. Nr. 186. |
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Partei-Kanzlei
Der Leiter der Partei-Kanzlei
Führerhauptquartier, 13. 12. 1941
An den
Herrn Reichsminister und
Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Persönlich
Berlin W.8
Vosstrasse 6
Betrifft: Rückgliederung von Südkärnten, Krain und Südsteiermark[2]
Sehr verehrte Herr Dr. Lammers!
Der Parteigenosse Gauleiter Dr. Rainer teilt mir mit, er habe inzwischen Gelegenheit genommen, den gegenwärtigen Zustand der Gebiete von Südkärnten und Krain näher kennen zu lernen. Auf Grund der gewonnenen Eindrücke könne er dem Führer unter keinen Umständen melden, diese Gebiete seien reif, um sofort ins Reich rückgegliedert zu werden. Es sei daher notwendig, den für die Rückgliederung notwendigen Termin noch weiter hinaus zu verlegen.
Gauleiter Uiberreither teilte mir mit, er erkenne den Wunsch des Gauleiters Rainer als berechtigt an. Auch sehe er ein, dass die Rückgliederung der Südsteiermark nicht zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden könne als die Rückgliederung von Südkärnten und Krain. Aus diesem Grunde sei er damit einverstanden, dass die Rückgliederung der Südsteiermark gleichfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinde.
Beide Gauleiter bitten darum, der Zeitpunkt der Rückgliederung möge in Zukunft nicht immer wieder von Monat zu Monat hinausverlegt werden. Sie beantragen, es möge ihnen eine Frist von sechs Monaten gewährt werden, innerhalb deren in Ruhe alle für die Rückgliederung notwendigen Vorbereitungen getroffen werden können.
Ich möchte annehmen, dass sich der Führer bei seiner Entscheidung über den Zeitpunkt der Rückgliederung dem Urteil der beiden Gauleiter anschliessen wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das in der Sache Erforderliche veranlassen würden.[3]
Auf die Rücksprache meines Sachbearbeiters Ministerialdirektor Dr. Klopfer mit Herrn Ministerialdirektor Kritzinger nehme ich Bezug.[4]
Heil Hitler!
Ihr sehr ergebener
Bormann
(M. Bormann)
1 | BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d, (2 S.). |
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4 | Siehe Dok. Nr. 186. |