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Dokument 160  >

Kundmachung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Aussiedlung von Slowenen aus dem Save-Sotla-Streifen[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 48, 25. 10. 1941. Die Kundmachung in deutscher und slowenischer Sprache wurde am 21. Oktober 1941 auf Plakaten veröffentlicht.
2
Siehe Dok. Nr. 157.
3
Siehe Dok. Nr. 161.

Kundmachung
über staatspolitische Massnahmen im Grenzgebiet.

Aus staatspolitischen Gründen muss aus nachstehender Grenzzone eine Umsiedlung durchgeführt werden.[2]

Diese Zone umfasst folgende Gebiete und Gemeinden:

  1. Vom Kreis Rann:

    das gesamte Gebiet südlich der Sawe mit den politischen Gemeinden Sawenstein, Bründl, Radelstein (früher Butschka), Arch, Haselbach bei Gurkfeld, Gurkfeld (soweit südlich der Sawe gelegen), Zirkle, Munkendorf (früher Tschatesch), Weitental (früher Grossdolina);

    nördlich der Sawe die politischen Gemeinden: Brückel (früher Dobowa), Rann, Kapellen bei Rann, Wisell, Arnau (früher Artitsch), Königsberg am Sattelbach (früher St. Peter bei Königsberg), Pirschenberg (früher Globoko) mit Ausnahme der Steuergemeinde Blatno, Gurkfeld (soweit nördlich der Sawe gelegen) mit Ausnahme der Steuergemeinden Pleterje, Anowetz und Sremitsch und von der politischen Gemeinde Drachenburg die Steuergemeinden Fautsch und Vrenskagorza.

  2. Vom Kreis Trifail:

    das gesamte Gebiet südlich der Sawe mit den politischen Gemeinden Ratschach, Johannistal, Kumberg bei Trifail (früher St. Georgen), Mariatal und Billichberg.

    Die Umsiedlung erfolgt in das Deutsche Reich. Das Eigentum der Umgesiedelten wird gewahrt oder entschädigt. Wäsche, Kleider, Bettzeug und Gebrauchsgegenstände können, soweit es die Transportmöglichkeiten erlauben, mitgenommen werden. Geld und Wertgegenstände verbleiben in der Hand des Eigentümers. Für die im Land zurückgelassene Habe wird der Eigentümer entschädigt, wenn er den Anordnungen bei der Umsiedlung Folge leistet und auch in seinem neuen Wohnort seine Pflicht erfüllt.

    Widerstand und Sabotage werden nach meiner Verordnung vom 14. April 1941 streng bestraft. Die Täter verlieren jeglichen Anspruch auf Entschädigung. Den Anspruch auf Entschädigung verliert ferner auch derjenige, der sich der Umsiedlung durch die Flucht entzieht. Die Rückkehr in die bezeichnete Grenzzone ist ohne meine Genehmigung verboten[3]

    Die Umsiedlung beschränkt sich auf die namentlich aufgezählten Gemeinden. Die Bevölkerung der Kreise Marburg-Stadt, Marburg-Land, Pettau, Cilli, der Bezirkshauptmannschaft Luttenberg und aller nicht erwähnten Gemeinden der Kreise Rann und Trifail wird von ihr nicht betroffen.

Marburg an der Drau, den 20. Oktober 1941.

Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark
Uiberreither.

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 48, 25. 10. 1941. Die Kundmachung in deutscher und slowenischer Sprache wurde am 21. Oktober 1941 auf Plakaten veröffentlicht.
2
Siehe Dok. Nr. 157.
3
Siehe Dok. Nr. 161.

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