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Dokument 159  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 25. 10. 1941.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941.
3
Die Anlage mit der Übersetzung der slowenischen Vornamen in deutsche Vornamen wurde hier nicht wiedergegeben.

Verordnung
über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen in der Untersteiermark.

Die ehemalige jugoslawische Verwaltung hat in den letzten Jahrzehnten im Zuge der Slowenisierung der Untersteiermark die Schreibweise der Vor- und Familiennamen in sehr vielen Fällen verfälscht.

Um die hierdurch entstandenen Unklarheiten über die richtige Schreibweise von Vor- und Familiennamen durch eine einheitliche Regelung zu beseitigen, ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:

§ 1

  1. Vornamen dürfen in Wort und Schrift nur in ihrer deutschen Form gebraucht werden.
  2. Die Familiennamen dürfen nur in der deutschen Schreibweise geschrieben werden.

§2

Vornamen

  1. Slowenische Vornamen, denen ein deutscher Vorname entspricht, dürfen nur in der deutschen Form gebraucht werden.
  2. Welche deutsche Form jeweils der slowenischen entspricht, ist aus dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Namensverzeichnis zu entnehmen. Die Verwendung eines anderen Namens und einer anderen Schreibweise als der in diesem Verzeichnis angeführten ist nicht statthaft.

§3

Familiennamen

  1. In allen bisher in slowenischer Rechtschreibung geschriebenen Familiennamen sind die in der deutschen Rechtschreibung unbekannten Buchstaben durch die im deutschen Schriftgebrauch üblichen zu ersetzen, und zwar:

    aj = ei; z. B. Majster = Meister, Gajsek = Geischek,
    c nach Selbstlauten = tz; z. B. Kac = Katz, KovaÜčec = Kowatschetz,
    c im Anlaut nach Mitlauten = z; z. B. Svarc = Schwartz, Jarc = Jarz,
    Üč = tsch; z. B. ÜiÜček = Tschitschek, DeuÜčer = Deutscher, h im Innern oder am Ende des Wortes = ch; z. B. Lah = Lach, Gliha = Glicha, aber Hrasovec = Hraschovetz,
    ij = i; z. B. Furijan = Furian,
    lj = l; z. B. Ljubec = Lubetz,
    nj = n; z. B. Vosnjak = Woschnak,
    s = sch; z. B. Fisinger = Fischinger, Segula = Schegula,
    st = st; z. B. Stajnbah = Steinbach, Stepec = Stepetz, Kristan = Kristan,
    v = w; z. B. Üernovsek = Tschernowschek, Veingerl = Weingerl,
    z = s; z. B. Verzel = Wersel, ZemljiÜč = Semlitsch,
    ž = sch; z.B. Žnuderl = Schnuderl, BIažek = Blaschek.

  2. Die in deutscher Schreibweise gebräuchlichen Familiennamen sind unverändert zu lassen.
  3. In jenen Fällen, in denen Namen durch die ehemaligen jugoslawischen Verwaltungsbehörden in den beiden letzten Jahrzehnten nachweislich noch weiter verstümmelt wurden, wie Sersen aus Sehrschön, Henigman aus Hönigmann, Tislar aus Tischler, DajÜčman aus Deutschmann, Stojnsek aus Stoinschegg, ist die frühere Schreibweise dann vorzunehmen, wenn diese in den vor dem Jahre 1918 ausgestellten Tauf- oder Geburtsurkunden des Namensträgers oder seiner Eltern nachzuweisen ist. Die in diesen Urkunden angewandte Schreibung ist im Hinkunft massgebend.

§4

  1. In den Geburten-, Sterbe- und Familienbüchern dürfen nur noch deutsche Vornamen und die Familiennamen nur noch in der deutschen Schreibweise eingetragen werden.
  2. Bei der Anfertigung von Auszügen aus den Geburten-, Sterbe- und Familienbüchern dürfen sämtliche slowenischen Vornamen, denen deutsche entsprechen, nur noch in der deutschen Form angeführt werden, das gleiche gilt hinsichtlich der deutschen Schreibweise von Familiennamen.
  3. Allgemein dürfen in allen amtlichen Urkunden Schriftstücken, Ver-öffentlichungen auf Namensschildern sowie bei der Unterzeichnung durch den Namensträger selbst die Vor- und Familiennamen nur noch in der dieser Verordnung entsprechenden Schreibweise verwendet werden.

§5

Über die Bestimmungen hinausgehende Ünderungen von slawischen Vorund Familiennamen in irgendeiner anderen Form sind derzeit unstatthaft, da es sich in diesen Fällen nicht um die Rückführung in eine deutsche Namensform, sondern um eine Namensänderung handelt, die einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben muss.

§6

Diese Verordnung findet auf alle ehemaligen jugoslawischen Staatsangehö-rigen in der Untersteiermark Anwendung. Sie gilt nicht für Personen kroatischer Volkszugehörigkeit. Als kroatische Volkszugehörige sind diejenigen anzusehen, die nach dem mit der kroatischer Regierung vereinbarten Verfahren in den Verein »Napredak« aufgenommen wurden.

§7

Zuwiderhandlungen werden nach Nr. 9 meiner Verordnung vom 14. April 1941 bestraft.[2]

Marburg an der Drau, den 20. Oktober 1941.

Uiberreither[3]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 25. 10. 1941.
2
Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941.
3
Die Anlage mit der Übersetzung der slowenischen Vornamen in deutsche Vornamen wurde hier nicht wiedergegeben.

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