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1 | Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 25. 10. 1941. |
2 | Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941. |
3 | Die Anlage mit der Übersetzung der slowenischen Vornamen in deutsche Vornamen wurde hier nicht wiedergegeben. |
Verordnung
über die deutsche Schreibweise von Vor- und Familiennamen in der Untersteiermark.
Die ehemalige jugoslawische Verwaltung hat in den letzten Jahrzehnten im Zuge der Slowenisierung der Untersteiermark die Schreibweise der Vor- und Familiennamen in sehr vielen Fällen verfälscht.
Um die hierdurch entstandenen Unklarheiten über die richtige Schreibweise von Vor- und Familiennamen durch eine einheitliche Regelung zu beseitigen, ordne ich auf Grund der mir erteilten Ermächtigung an:
§ 1
§2
Vornamen
§3
Familiennamen
In allen bisher in slowenischer Rechtschreibung geschriebenen Familiennamen sind die in der deutschen Rechtschreibung unbekannten Buchstaben durch die im deutschen Schriftgebrauch üblichen zu ersetzen, und zwar:
aj = ei; z. B. Majster = Meister, Gajsek = Geischek,
c nach Selbstlauten = tz; z. B. Kac = Katz, KovaÜčec = Kowatschetz,
c im Anlaut nach Mitlauten = z; z. B. Svarc = Schwartz, Jarc = Jarz,
Üč = tsch; z. B. ÜiÜček = Tschitschek, DeuÜčer = Deutscher, h im Innern oder am Ende des Wortes = ch; z. B. Lah = Lach, Gliha = Glicha, aber Hrasovec = Hraschovetz,
ij = i; z. B. Furijan = Furian,
lj = l; z. B. Ljubec = Lubetz,
nj = n; z. B. Vosnjak = Woschnak,
s = sch; z. B. Fisinger = Fischinger, Segula = Schegula,
st = st; z. B. Stajnbah = Steinbach, Stepec = Stepetz, Kristan = Kristan,
v = w; z. B. Üernovsek = Tschernowschek, Veingerl = Weingerl,
z = s; z. B. Verzel = Wersel, ZemljiÜč = Semlitsch,
ž = sch; z.B. Žnuderl = Schnuderl, BIažek = Blaschek.
§4
§5
Über die Bestimmungen hinausgehende Ünderungen von slawischen Vorund Familiennamen in irgendeiner anderen Form sind derzeit unstatthaft, da es sich in diesen Fällen nicht um die Rückführung in eine deutsche Namensform, sondern um eine Namensänderung handelt, die einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben muss.
§6
Diese Verordnung findet auf alle ehemaligen jugoslawischen Staatsangehö-rigen in der Untersteiermark Anwendung. Sie gilt nicht für Personen kroatischer Volkszugehörigkeit. Als kroatische Volkszugehörige sind diejenigen anzusehen, die nach dem mit der kroatischer Regierung vereinbarten Verfahren in den Verein »Napredak« aufgenommen wurden.
§7
Zuwiderhandlungen werden nach Nr. 9 meiner Verordnung vom 14. April 1941 bestraft.[2]
Marburg an der Drau, den 20. Oktober 1941.
1 | Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 8, 25. 10. 1941. |
2 | Siehe Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Stück 1, 15. 4. 1941. |
3 | Die Anlage mit der Übersetzung der slowenischen Vornamen in deutsche Vornamen wurde hier nicht wiedergegeben. |