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1 | BA Koblenz, Rk, R 43 II/137. DZA Potsdam, REM, Bd. 617/6, (9 S.). veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, Jg. 1941, Nr. 120, S. 648-649, 24. 10. 1941; abgedruckt im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 51, 13. 11. 1941, Jg. 1942, Nr. 72, 21. 3. 1942. Die beiliegende Begründung zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains wurde vom Reichsminister des Innern Dr. Wilhelm Frick schon am 23. August 1941 zusammen mit dem Entwurf der Verordnung an die Reichskanzlei und zur Kenntnisnahme an die obersten Reichsbehörden übermittelt. Da aber der Entwurf ungeändert blieb, wurde hier nur die Begründung zusammen mit der Verordnung wiedergegeben. |
2 | Obwohl die Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten slowenischen Gebieten schon 1941 veröffentlicht wurde, konnte die Regelung der Staatsangehörigkeit in der Untersteiermark erst im Frühling und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains im Herbst 1942 erfolgen, da der Reichsminister des Innern den Runderlass mit Ausführungsbestimmungen für die Untersteiermark erst am 10. Februar 1942 und für die besetzte Gebiete Kärntens und Krains am 19. Juni 1942 erliess. (Ministerialblatt des Reichs- und Preussischen Ministeriums des Innern, Jg. 1942, Nr. 7, 5. 354-362, 18. 2. 1942 und Nr. 25, S. 1326, 24. 6. 1942; Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 72. 21. 3. 1942.) Die für den deutschen Okkupator sehr ungünstige politische Lage in Gorenjsko (Oberkrain) hat den Beginn der Lösung der Staatsangehörigkeitsfrage in diesem Gebiete noch weiter verzögert (siehe Dok. Nr. 203, 257, 259, 263, 274 u. 278). |
V e r o r d n u n g
des Ministerrats für die Reichsverteidigung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzkraft:
§1
Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben mit Wirkung vom 14. April 1941
§2
Der Widerruf erstreckt sich soweit diese Folge nicht im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen wird - auf
es sei denn, dass sie nach § 1 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
§3
Die ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 14. April 1941 in den befreiten Gebieten der Untersteiermark Kärntens und Krains ihren Wohnsitz hatten und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der § 1 oder 2 erwerben oder sie später durch Widerruf verlieren, sind Schutzangehörige des Deutschen Reichs. Voraussetzung für den Besitz der Schutzangehörigkeit ist ein Wohnsitz im Inland. Die Eigenschaft als Schutzangehöriger geht mit der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland verloren
§4
Auf die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung erworben haben, finden Anwendung:
§5
In den befreiten Gebieten der Untersteiermark Kärntens und Krains werden für die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über den Besitz oder Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit Gebühren und Abgaben nach Massgabe näherer vom Reichsminister des Innern zu erlassender Vorschriften erhoben.
Berlin, den 14. Oktober 1941.
Der Vorsitzende
des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall
Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Frick
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Begründung
zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains.
Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark hält es aus politischen Gründen für unerlässlich, dass die Staatsangehörigkeit der Bewohner des seiner Verwaltung unterstehenden vormals jugoslawischen Gebietes alsbald endgültig geregelt wird. In dem Gebiet der Untersteiermark, das ungefähr 550 000 Einwohner zählt, leben neben etwa 25 000 Volksdeutschen mehrere hunderttausend sogen. »Windische«, die die Hauptmasse der Bevölkerung darstellen. Bei den Windischen handelt es sich um eine ursprünglich wohl überwiegend slowenischstammige Bevölkerung, die aber nach starker Vermischung mit dem Deutschtum und durch das jahrhundertelange Zusammenwohnen mit den deutschen Steiermärkern sich dem Deutschtum stark angenähert und sich für die deutsche Kultur aufgeschlossen hat. Die Windischen sprechen auch einen mit dem reinen Slowenischen keineswegs übereinstimmenden Dialekt. Die durch die zwanzigjährige jugoslawische Herrschaft nur kurz unterbrochene völlige Eindeutschung und Wiedereindeutschung dieses rassisch überwiegend wertvollen Bergbauernschlages soll nunmehr mit allen Kräften gefördert und vorwärtsgetrieben werden. Als Träger dieser Rückgewinnung für das Deutschtum ist der Steirische Heimatbund ausersehen, in dem alle in der Untersteiermark wohnenden deutschen Volksgenossen und diejenigen Bewohner der Untersteiermark, die auf Grund ihrer blutmässigen Herkunft die Rückführung in die deutsche Volksgemeinschaft anstreben, zusammengefasst werden sollen; in ihm stehen die Deutschen neben den heimattreuen Steirern ungeachtet der sprachlichen Unterschiede. Der Steirische Heimatbund ist als Vorläufer der NSDAP gedacht, die zunächst in der Untersteiermark nicht eingerichtet wird.
Nach der Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark ist es für eine erfolgreiche und umfassende Arbeit des Steirischen Heimatbundes notwendig, der Mitgliedschaft im Heimatbund einen massgeblichen Einfluss auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu geben, um damit die Gesamtheit der Mitglieder fester zusammenzuhalten. Der rasche Fortschritt der Rückgewinnung der rassisch wertvollen Windischen für das Deutschtum würde nach Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung stark behindert, wenn bei der Bevölkerung nicht von vornherein Klarheit über die Staatsangehörigkeitsregelung geschaffen wird. Der Chef der Zivil-Verwaltung ist daher nachdrücklich dafür eingetreten, dass die Neuregelung der Staatsangehörigkeit der Bewohner der Untersteiermark sofort, und zwar noch vor der im Wege des Führererlasses vorzunehmenden territorialen Neuregelung (Eingliederung der Untersteiermark in das Reichsgebiet) getroffen wird.
Auch in dem vom Chef der Zivilverwaltung in Veldes verwalteten, vormals zu Kärnten und Krain gehörigen Gebiet liegen die Verhältnisse ähnlich; dort überwiegt allerdings das slowenische Element (rd. 180 000 Einwohner) die Zahl der Volksdeutschen (1500) erheblich In diesem Gebiet erfüllt der Kärntner Volksbund die gleichen Aufgaben wie der Steirische Heimatbund in der Untersteiermark Der Chef der Zivilverwaltung in Veldes hat sich der Auffassung des Chefs der Zivilverwaltung in Marburg angeschlossen und bittet ebenfalls um die alsbaldige Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen auch schon vor der Eingliederung seines Verwaltungsgebiets in das Reich.
Zu dem anliegenden VO-Entwurf wird im einzelnen folgendes bemerkt:
Zu § 1:
Zu § 2:
1 | BA Koblenz, Rk, R 43 II/137. DZA Potsdam, REM, Bd. 617/6, (9 S.). veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, Jg. 1941, Nr. 120, S. 648-649, 24. 10. 1941; abgedruckt im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, Nr. 51, 13. 11. 1941, Jg. 1942, Nr. 72, 21. 3. 1942. Die beiliegende Begründung zur Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains wurde vom Reichsminister des Innern Dr. Wilhelm Frick schon am 23. August 1941 zusammen mit dem Entwurf der Verordnung an die Reichskanzlei und zur Kenntnisnahme an die obersten Reichsbehörden übermittelt. Da aber der Entwurf ungeändert blieb, wurde hier nur die Begründung zusammen mit der Verordnung wiedergegeben. |
2 | Obwohl die Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den besetzten slowenischen Gebieten schon 1941 veröffentlicht wurde, konnte die Regelung der Staatsangehörigkeit in der Untersteiermark erst im Frühling und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains im Herbst 1942 erfolgen, da der Reichsminister des Innern den Runderlass mit Ausführungsbestimmungen für die Untersteiermark erst am 10. Februar 1942 und für die besetzte Gebiete Kärntens und Krains am 19. Juni 1942 erliess. (Ministerialblatt des Reichs- und Preussischen Ministeriums des Innern, Jg. 1942, Nr. 7, 5. 354-362, 18. 2. 1942 und Nr. 25, S. 1326, 24. 6. 1942; Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 72. 21. 3. 1942.) Die für den deutschen Okkupator sehr ungünstige politische Lage in Gorenjsko (Oberkrain) hat den Beginn der Lösung der Staatsangehörigkeitsfrage in diesem Gebiete noch weiter verzögert (siehe Dok. Nr. 203, 257, 259, 263, 274 u. 278). |