E n t w u r f
Zur Schaffung gesunder entwicklungsfähiger Grundlagen in den seit 1. 9. 1939 zum Deutschen Reich gekommenen Gebieten ist ihre planvolle Gestaltung erforderlich. Um Gestaltung und Aufbau auf Grundlage einer umfassenden Planung und eines einfachen und beschleunigten Verfahrens vorsorglich vorzubereiten und zweckentsprechend durchzuführen, wird auf Grund. . . verordnet:
§ 1.
- Die Gestaltung dient der Festigung deutschen Volkstums; sie umfasst unter Berücksichtigung der Belange des Reiches, der Volksgemeinschaft und der Gesamtplanung ungeachtet anderweitiger reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften die Ordnung und Festlegung der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse des Gebietes nach den vom RF SS-Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF) bestimmten Grundsätzen.
- Die Massnahmen bestehen vor allem in der Herstellung gesunder Strukturverhältnisse der Bevölkerung durch Umschichtung und Umsiedlung, in der Neuordnung des gesamten Bodens hinsichtlich Verteilung, Nutzungsart und aller darauf bezogenen Rechtsverhältnisse, in der Schaffung deutscher Städte und Dörfer und zweckmässiger Gebietseinheiten samt den erforderlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen.
§ 2.
- Der RKF bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Gebiete, die der Gestaltung nach Massgabe dieser Verordnung zu unterziehen sind.
§ 3.
- [1] Der RKF bestimmt Beginn und Ende der Anwendung dieser Verordnung in den Gestaltungsbereichen oder ihren Teilen.
- Die Bestimmungen nach Absatz [1] werden im Reichsministerialblatt und im Amtsblatt des örtlich zuständigen Reichsstatthalters bekannt gemacht.
§ 4.
-
Zustandsänderungen im Gestaltungsbereich, so insbesondere:
- Zu- und Abwanderung
- Abwicklung von Rechtsgeschäften aller Art, die Vermögensteilungen oder Übertragungen zum Ziele haben,
- jede Art von Bauführung
sind an die ausdrückliche Genehmigung des RKF gebunden.
- Sie kann in dringlichen Fällen erteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Massnahmen der Wehrmacht, die aus zwingenden Gründen durchgeführt werden müssen; wann dies der Fall ist, bestimmt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.
- Zur Durchführung der Gestaltung verfügt der RKF gegen jede wie immer geartete Rechtsperson, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung im Gestaltungsbereich persönliche oder dingliche Rechte besass, über das Recht der Beschlagnahme, Enteignung und Umsiedlung.
- Der RKJF beauftragt eine Behörde mit der Aufstellung des Gestaltungsplanes und betraut diese oder andere Träger mit seiner Durchführung. Diese Stellen sind befugt, für sämtliche Massnahmen tätige Amtshilfe aller Verwaltungssteilen in Anspruch zu nehmen, Grundstücke zu betreten und auf ihnen die erforderlichen Vorarbeiten vorzunehmen.
- Das Nähere bestimmen Ausführungsvorschriften.
§ 5.
- Die erforderlichen Gestaltungsmassnahmen werden im Gestaltungsplan zusammengefasst.
- Der Gestaltungsplan besteht aus dem Land- und dem Stadtgestaltungsplan; jeder der beiden enthält die notwendigen Planzeichnungen und Gestaltungsvorschriften.
- Für ländliche Bereiche wird ein Landgestaltungsplan, für städtische ein Stadtgestaltungsplan auf der Grundlage eines Wirtschafts-Flächenbenutzungs -und Bebauungsplans erstellt.
- Der Reichsstatthalter stellt nach Anhörung der beteiligten Stellen von Partei, Staat und Wehrmacht den Gestaltungsplan fest; mit dieser Feststellung ist die mit der Durchführung beauftragte Stelle befugt, die Arbeiten durchzuführen.
- Das Nähere bestimmen Ausführungsvorschriften, die die zuständigen Fachminister im Benehmen mit dem RKF erlassen.
§ 6.
Die Kosten für den nach den Vorschriften dieser Verordnung zu vollziehenden Aufbau trägt das Reich. Der Reichsminister der Finanzen trifft die näheren Bestimmungen über die Bereithaltung der Mittel und die Rechnungslegung.
§ 7.
- Beschwerden gegen Verfügungen der vom RKF beauftragten Behörde können binnen 3 Wochen ab Zustellung an den Reichsstatthalter geltend gemacht werden; ihnen kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
- Der Reichsstatthalter entscheidet endgültig.
- In besetzten Gebieten nimmt der Chef der Zivilverwaltung die Aufgaben des Reichsstatthalters wahr.
§ 8.
Strafbestimmungen (?)
§ 9.
- Der RKF erlässt die zur Ausführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.
Der Generalbevollmächtigte für die Verwaltung: