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Dokument 120  >

Entwurf eines Erlasses über die Eingliederung der besetzten slowenischen Gebiete ins Deutsche Reich[1]

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BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d; RMI, R 18/6056; DZA Potsdam, RH, Bd. 1969; REM, Bd. 617/6, (4 S.). In Jugoslawien sind zwei Exemplare der Abschrift bekannt, die der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains am 3. 9. 1941 an die Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains und an den Politischen Kommissar in Kamnik zur Kenntnisnahme übermittelte. (DDV in Veldes, Bd. 1; AVII, Bd. 33, Nr. 5/6.).
2
Nachdem die Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten slowenischen Gebieten schon vorher fernmündlich benachrichtigt worden waren, sandte der Reichsminister des Innern am 3. 10. 1941 mit Bezug auf seinem Schnellbrief vom 28. 8. 1941 an die obersten Reichsbehörden einen neuen Schnellbrief (I SO 281/41 - 1500), der im Absatz 1 lautet: »Der Vollzug der Wiedervereinigung der befreiten Gebiete der Untersteiermark usw. hat sich gegenüber dem im obigen Rundschreiben angegebenen Zeitpunkt verzögert. Es ist nunmehr in dem von mir dem Führer vorgelegten Erlassentwurf zum 1. November d. J. vorgesehen.« (BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d). In der Anlage hat der Reichsminister des Innern den Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung beigefügt. Über die weitere Entwicklung der Frage der Eingliederung der besetzten slowenischen Gebiete ins Deutsche Reich siehe Dok. Nr. 146, 162, 182, 186, 187, 192 u. 194.

Reichsminister des Innern
ISO 219/41 - 1500
NW 7, Unter den Linden 72

Berlin, den 28. August 1941.

Schnellbrief

An die Obersten Reichsbehörden.

Betrifft: Wiedervereinigung der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains mit dem Deutschen Reich.

Es ist von mir in Aussicht genommen, dem Führer demnächst einen Erlass vorzulegen durch den die Wiedervereinigung der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains mit dem Reich zum 1. Oktober d. J. verfügt werden soll. Auf Wunsch der Chefs der Zivilverwaltung in Marburg und Veldes soll zu diesem Zeitpunkt das gesamte in den Reichsgauen Steiermark und Kärnten geltende Recht in den befreiten Gebieten in Kraft treten.

Um die Überleitung vorzunehmen, ist folgende Bestimmung in Aussicht genommen: In den eingegliederten Gebieten tritt mit dem Tage der Wiedervereinigung das gesamte in den Reichsgauen Steiermark und Kärnten geltende Recht in Kraft. Die zuständigen Reichsminister können im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern durch Verordnung bestimmen, dass die vorstehenden Rechtsvorschriften in den eingegliederten Gebieten nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten oder mit besonderen Massgaben anzuwenden sind.

Ich darf ergebenst anheimstellen, nach Anhörung der Reichsstatthalter (Chefs der Zivilverwaltung) schon jetzt die etwa erforderlichen Vorbereitungen zum Erlass entsprechender Verordnungen zu treffen.[2]

In Vertretung
Dr. Stuckart

Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Wiedervereinigung der befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Oberkrains mit dem Deutschen Reich.

Vom.....................................1941.

§1

  1. Die befreiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains sind Bestandteile des Deutschen Reichs.
  2. Die befreiten Gebiete der Untersteiermark werden in den Reichsgau Steiermark, die befreiten Gebiete Kärntens und Oberkrains werden in den Reichsgau Kärnten eingegliedert.
  3. Die Abgrenzung dieser Gebiete untereinander und ihre Gliederung in Stadt- und Landkreise bestimmt der Reichsminister des Innern.

§2

  1. Die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete werden deutsche Staatsangehörige nach Massgabe näherer Vorschriften.
  2. Die Volksdeutschen dieser Gebiete werden Reichsbürger nach Massgabe des Reichsbürgergesetzes.

§3

  1. In den eingegliederten Gebieten tritt mit dem Tage der Wiedervereinigung das gesamte in den Reichsgauen Steiermark und Kärnten geltende Recht in Kraft. Sonderbehörden in der Kreisstufe sind bis auf weiteres den Landräten unterstellt.
  2. Von der Rechtseinführung nach Abs. 1 bleibt die Durchführung der Massnahmen zur Festigung deutschen Volkstums unberührt.
  3. Soweit Vorschriften, die durch diesen Erlass in den eingegliederten Gebieten eingeführt werden, nicht unmittelbar angewendet werden können, sind sie sinngemäss anzuwenden. Im übrigen können die zuständigen Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern durch Verordnung bestimmen, dass die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften in den eingegliederten Gebieten nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten oder mit besonderen Massgaben anzuwenden sind.
  4. Bei Rechtsvorschriften des ehemals österreichischen Bundes- oder Landesrechts und der ehemals österreichischen Länder sowie bei Verordnungen gemäss § 5 des Ostmarkgesetzes können die Reichsstatthalter durch Verordnung Bestimmungen der in Abs. 3 bezeichneten Art treffen.

§4

Der Reichsminister des Innern bestimmt nach Anhörung der Reichsstatthalter in der Steiermark und in Kärnten, inwieweit das bisher in den eingegliederten Gebieten geltende Recht nach der Wiedervereinigung in Kraft bleibt.

§5

  1. Zentralstelle für die Wiedervereinigung der eingegliederten Gebiete ist der Reichsminister des Innern.
  2. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§6

Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft.

Führerhauptquartier, den................ 1941.
Der Führer und Reichskanzler

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BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d; RMI, R 18/6056; DZA Potsdam, RH, Bd. 1969; REM, Bd. 617/6, (4 S.). In Jugoslawien sind zwei Exemplare der Abschrift bekannt, die der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains am 3. 9. 1941 an die Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains und an den Politischen Kommissar in Kamnik zur Kenntnisnahme übermittelte. (DDV in Veldes, Bd. 1; AVII, Bd. 33, Nr. 5/6.).
2
Nachdem die Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten slowenischen Gebieten schon vorher fernmündlich benachrichtigt worden waren, sandte der Reichsminister des Innern am 3. 10. 1941 mit Bezug auf seinem Schnellbrief vom 28. 8. 1941 an die obersten Reichsbehörden einen neuen Schnellbrief (I SO 281/41 - 1500), der im Absatz 1 lautet: »Der Vollzug der Wiedervereinigung der befreiten Gebiete der Untersteiermark usw. hat sich gegenüber dem im obigen Rundschreiben angegebenen Zeitpunkt verzögert. Es ist nunmehr in dem von mir dem Führer vorgelegten Erlassentwurf zum 1. November d. J. vorgesehen.« (BA Koblenz, Rk, R 43 II/1348 d). In der Anlage hat der Reichsminister des Innern den Entwurf einer Ersten Durchführungsverordnung beigefügt. Über die weitere Entwicklung der Frage der Eingliederung der besetzten slowenischen Gebiete ins Deutsche Reich siehe Dok. Nr. 146, 162, 182, 186, 187, 192 u. 194.

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