karawankengrenze.at

 

Dokument 73  >

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Bestellung eines Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände[1]

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 8, 28. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 45 u. 84.
3
Der Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände veröffentlichte am 8. u. 28. August, 15. September, 1. u. 10. Oktober, 10., 14., 15., 19., 24. u. 30. November sowie am 10. Dezember 1941 die Namen einiger hundert Vereine und Organisationen, die vom ihn aufgelöst wurden; unter ihnen waren auch alle freiwilligen Feuerwehrvereine. Bei einigen Namen ist auch angegeben, zu welchem Zwecke ihr Vermögen verwendet wird. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 29, 30, 33, 34 u. 36 vom 25. u. 28. 10., 27. 11., 10., 12. u. 31. 12. 1941. Über die Verwendung des beschlagnahmten Vermögens siehe Dok. Nr. 63.

29. Verordnung
über die Bestellung eines Stillhaltekommissars für Vereine,
Organisationen und Verbände.

In Ergänzung meiner 8. Verordnung vom 2. Mai 1941 für das besetzte Gebiet Kärntens und Krains (bezw. der 11. Verordnung vom 2. Mai 1941 für Unterdrauburg)[2] bestimme ich:

§9

Die Tätigkeit des Stillhaltekommissars wird auf Stiftungen und Fonds ausgedehnt.

§ 10

Jedwede Tätigkeit von Vereinen, Verbänden und ähnlichen Organisationen, die ihren Sitz im ehemaligen jugoslawischen Staat hatten, deren Sitz aber nunmehr ausserhalb der besetzten Gebiete Kärntens und Krains liegt, ist untersagt. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen, einschliesslich aller Rechte und Forderungen, solcher Vereine in diesem Gebiet ist beschlagnahmt. Dies gilt sinngemäss für Stiftungen und Fonds.

§ 11

Alle amtlichen Stellen der besetzten Gebiete Kärntens und Krains (Unterdrauburg) sind verpflichtet, beschlagnahmte Vermögenswerte der vom Stillhaltekommissar erfassten Vereine, Organisationen, Verbände, Stiftungen und Fonds diesem zu melden, auszufolgen und dem Stillhaltekommissar Rechtsund Verwaltungsbeihilfe zu leisten.

§ 12

Der Stillhaltekommissar ist berechtigt, eintragungsfähige Grundbuchbescheide vorzunehmen. Für Massnahmen, die sich aus der Durchführung der vom Stillhaltekommissar getroffenen Verfügungen ergeben, werden Steuern, Stempel- oder sonstige Gebühren nicht erhoben.[3]

Veldes, den 24. Mai 1941.

Der Chef der Zivilverwaltung:
KUTSCHERA.

1
Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 8, 28. 5. 1941.
2
Siehe Dok. Nr. 45 u. 84.
3
Der Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände veröffentlichte am 8. u. 28. August, 15. September, 1. u. 10. Oktober, 10., 14., 15., 19., 24. u. 30. November sowie am 10. Dezember 1941 die Namen einiger hundert Vereine und Organisationen, die vom ihn aufgelöst wurden; unter ihnen waren auch alle freiwilligen Feuerwehrvereine. Bei einigen Namen ist auch angegeben, zu welchem Zwecke ihr Vermögen verwendet wird. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 29, 30, 33, 34 u. 36 vom 25. u. 28. 10., 27. 11., 10., 12. u. 31. 12. 1941. Über die Verwendung des beschlagnahmten Vermögens siehe Dok. Nr. 63.

Valid XHTML 1.0 Transitional