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Bericht der Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die Beschlagnahme von Vermögen[1]

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AVII, deutsche Okkupationsbehörden, Bd. 35 A, Nr. 4/1, (4 S.). Der Bericht wurde vom Referenten in der Allgemeinen Abteilung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Direktor Dr. Anton Tropper verfasst.
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Die (3.) Verordnung über die Beschlagnahme volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 24. 4. 1941 lautet: »Auf Grund der mir vom Führer erteilten Ermächtigung verordne ich mit sofortiger Wirkung für die in die deutsche Zivilverwaltung übernommenen Gebiete: Das gesamte volks- und staatsfeindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen ist beschlagnahmt.« In seiner (10.) Verordnung über die Ergänzung der Verordnung vom 24. April 1941 betreffend die Beschlagnahme des volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 8. 5. 1941 verfügte der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, dass durch Einzelentscheidung festzustellen sei, was als volks- und staatsfeindliches Vermögen anzusehen ist, dass das beschlagnahmte volks- und staatsfeindliche Vermögen der Einziehung unterliege und in treuhänderische Verwaltung übernommen werden könne usw. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 3, 7. 5. 1941.)
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SS-Oberführer Wilhelm Schröder, Leiter der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
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Paraphe von Dr. Anton Tropper

20. Mai 1941.

Dr. T./Sa.

An den
Reichsführer-SS
Reichskommissar f. d. F. d. V.
Zentralbodenamt

Berlin NW 7
Friedrichstr. 110-112

Betrifft: Beschlagnahme und Einziehung von volks- und staatsfeindlichem Vermögen.

Bezug: Hiesiges Schr. v. 10. 5. 41.

Anbei überreiche ich die Verordnung über die Ergänzung der Verordnung vom 24. 4. 41, betreffend die Beschlagnahme des volks- und staatsfeindlichen Vermögens, (Verordnungs- und Amtsblatt des C. d. Z. Stück 3, Nr. 10).[2]

In einer unter dem Vorsitz vom SS-Oberführer Schröder stattgefundenen Besprechung, an der neben sämtlichen Abteilungsleitern der Dienststelle des Beauftragten der Stellvertreter des Gauleiters als C. d. Z. O. R. R. Hierzegger, der Kommandeur der Sicherheitspolizei SS-Obersturmbannführer Volkenborn sowie O. R. R. Sierp vom R. I. M. teilnahmen, wurde die Frage der Beschlagnahme und Einziehung erneut eingehend besprochen.

O. R. R. Hierzegger führte aus, dass die Beschlagnahme sowie die Einziehung als Hoheitsakt durch den C. d. Z. erfolgen. Durch die Entscheidung des C. d. Z. nach § 1 der Ergänzungsverordnung wurde festgestellt, dass das betreffende Vermögen als volks- und staatsfeindliches anzusehen und damit auf Grund der Verordnung vom 24. 4. 41. beschlagnahmt worden sei. Die Beschlagnahme werde, insoweit als ein öffentliches Interesse daran besteht, dem in seinem Recht Betroffenen über den politischen Kommissar bekannt gegeben. Ein solches öffentliches Interesse kann nach übereinstimmender Meinung des C. d. Z. und auch der Dienststelle des Beauftragten z. B. immer dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögen um einen grossen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb handelt und die Bestellung eines treuhänderischen Verwalters notwendig erscheint.

Von einer Benachrichtigung wird dagegen entsprechend wie im Osten stets dann abgesehen werden, wenn die Bestellung eines Treuhänders mit Rücksicht auf den rein handwerksmässigen Charakter des Gewerbebetriebes oder die geringe Grösse des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich oder nicht dienlich ist und die Nichtbenachrichtigung des Betroffenen für eine ordnungsmässige Fortführung notwendig ist.

Falls der C. d. Z. zusammen mit der Benachrichtigung, dass der Betrieb als volks- und staatsfeindlich anzusehen und daher nach Massgabe der Verordnung vom 24. 1. 1941 beschlagnahmt worden ist, die Einziehung ausspricht, geht die Verwaltung des betreffenden Vermögens auf die Stelle über, zu deren Gunsten die Einziehung erfolgt ist, also entweder auf die Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars, die Gauselbstverwaltung, das Reichsforstamt, die Deutsche Reichsbahn, die Reichspost usf. Ist das Vermögen dagegen nur beschlagnahmt, eine Einziehung jedoch vorläufig nicht erfolgt, weil die Eigentumsverhältnisse unklar sind oder es aus anderen Gründen einstweilen nicht zweckmässig erscheint, so erfolgt die Verwaltung nicht durch den C. d. Z. selbst, sondern stets durch die Dienststelle des Beauftragten und zwar als Treuhänder des C. d. Z. Diese Massnahme ist auf Anregung der Dienststelle des Beauftragten erfolgt, um die Einschaltung anderer Reichsstellen, insbesondere H.T.O. auf dem wirtschaftlichen Sektor zu vermeiden. Die Dienststelle des Beauftragten hat also von den Fällen abgesehen, in welchen bereits eine Einweisung zu Gunsten einer anderen Stelle erfolgt ist, die Verwaltung des gesamten angefallenen Vermögens.

Bezüglich des dem bisherigen jugoslawischen Staate gehörenden landwirtschaftlichen Vermögens ist auf Anregung der Dienststelle des Beauftragten bestimmt worden, dass dieses Vermögen nicht an das Deutsche Reich, vertreten durch den R. E. M., sondern vertreten durch den Reichskommissar f. d. F. d. V. eingewiesen wird. Die Gauselbstverwaltung erhält das Vermögen der ehemal. Krone, der Kirche sowie des Religionsfonds, das Judenvermögen sowie das bisherige Banatseigentum. Das gesamte übrige Vermögen soll dagegen, soweit es nicht Eigentum des bisherigen jugoslawischen Staates war, grundsätzlich an den Beauftragten des R. F.- SS, R. K. f. d. F. d. V. eingewiesen werden.

Über diese Besprechung wird vom O. R. R. Hierzegger ein Protokoll erstellt, eine Abschrift werde ich, sowie es mir vorliegt, der dortigen Dienststelle übersenden.

Bei der Besprechung ergab sich, dass die Verordnung v. 24. 4. 41, sowie die Ergänzungsverordnung zu dieser Verordnung nicht die Fälle umfasst, in denen Angehörige des ehem. jugosl. Staates slowenischer oder sogenannt. windischer Volkstumszugehörigkeit von ihren Besitzungen im Grenzstreifen abgehoben und im Inneren des Landes als Arbeitskräfte verwendet werden.

Bei diesen Personen, die als eindeutschungsfähig anerkannt werden und daher m. E. eine Behandlung ähnlich der Gruppe 3 oder 4 der im Osten geltenden deutschen Volksliste erfahren müssen, dürfte von Volks- oder Staatsfeindlichen nicht gesprochen werden können. Es dürfte daher eine Verordnung notwendig sein, die eine Beschlagnahme und Einziehung der diesen Personen gehörenden Vermögen im öffentlichen Interesse, d. h. insbesonders im Interesse der Landesverteidigung und der Festigung deutschen Volkstums gestattet. Da diese Personen, wenn sie ausserhalb des Grenzstreifens wohnen, auf ihren bisherigen Besitzungen verbleiben können und in ihrem Vermögen nicht beeinträchtigt werden, dürfte m. E. eine Regelung notwendig sein, die denen aus dem Grenzstreifen ins Innere umzusetzenden Pers. in gewissem Umfange eine Entschädigung gewährt.

Ich bitte diese Frage dein Amtschef vorzulegen und eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen.

Der C. d. Z, hat den Erlass dieser Verordnung so lange zurückgestellt, bis diese Entscheidung d. R. K. ergangen ist. Ich bitte, sie daher bereits bei der nächsten Hauptabt.-Leiterbesprechung dem Amtschef vorzutragen.

Im Auftrag:
T[4]

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AVII, deutsche Okkupationsbehörden, Bd. 35 A, Nr. 4/1, (4 S.). Der Bericht wurde vom Referenten in der Allgemeinen Abteilung des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Direktor Dr. Anton Tropper verfasst.
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Die (3.) Verordnung über die Beschlagnahme volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 24. 4. 1941 lautet: »Auf Grund der mir vom Führer erteilten Ermächtigung verordne ich mit sofortiger Wirkung für die in die deutsche Zivilverwaltung übernommenen Gebiete: Das gesamte volks- und staatsfeindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen ist beschlagnahmt.« In seiner (10.) Verordnung über die Ergänzung der Verordnung vom 24. April 1941 betreffend die Beschlagnahme des volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 8. 5. 1941 verfügte der Chef der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, dass durch Einzelentscheidung festzustellen sei, was als volks- und staatsfeindliches Vermögen anzusehen ist, dass das beschlagnahmte volks- und staatsfeindliche Vermögen der Einziehung unterliege und in treuhänderische Verwaltung übernommen werden könne usw. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains, Jg. 1941, Stück 3, 7. 5. 1941.)
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SS-Oberführer Wilhelm Schröder, Leiter der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
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Paraphe von Dr. Anton Tropper

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