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Durchführungsbestimmungen des Stillhaltekommissars zur Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark über die Einsetzung eines Stillhaltekommissars[1]

1
AMNOM, StHk, Untersteiermark Bd. 1, (2 S.).
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Siehe Dok. Nr. 20. Siehe auch Dok. Nr. 18, 32 u. 46.

Der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark

Der Stillhaltekommissar

Nur für den Dienstgebrauch.

Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung über die Einsetzung eines Stillhaltekommissars in der Untersteiermark[2]

  1. Meldepflicht.

    Von den erfassten Organisationen ist ein Fragebogen auszufertigen, dem eine Vermögensübersicht angeschlossen ist. Von den anwesenden Vereinsfunktionären ist nachstehende eidesstattliche Erklärung abzuverlangen: »Ich versichere, dass ich hierin sämtliche Vermögenswerte und Schulden, soweit sie mir bekannt sind, angegeben und nichts verschwiegen habe.« Die Vereinsfunktionäre sind aufmerksam zu machen, dass jeder Versuch sich durch Nichtabgabe des ihm übergebenen Fragebogens der Meldepflicht zu entziehen, unnachsichtig bestraft wird. Von der Meldepflicht sind ausgenommen:

    1. sämtliche wirtschaftliche Unternehmungen auf genossenschaftlicher Basis einschliesslich Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H., soweit diese nicht Einrichtungen von mir zu erfassender Organisationen sind,
    2. Baugesellschaften und Bausparkassen,
    3. Spar- und Darlehenskassen.
  2. Erstellung einer Vermögensübersicht.

    1. Sämtliche Organisationen sind verpflichtet innerhalb von 10 Tagen eine ausführliche Vermögensübersicht mit dem Stande vom 1. April 1941 an meine Beauftragten bei dem politischen Kommissar abzugeben. Fragebogen und Vermögensübersichten erhalten die Beauftragten für sämtliche Vereine ihres zuständigen Gebietes (Bezirkshauptmannschaft). Die Beauftragten haben zur leichteren Erfassung Fragebogen und Vermögensübersichten wenn notwendig, auch bei den Bürgermeistern zur Verteilung zu bringen. Vermögensveränderungen, die sich nach dem 1. April 1941 ereignet haben, sind genauestens zu erheben und in der Vermögensübersicht zu erläutern. Es ist ganz besonders darauf zu sehen, ob Vermögensverschiebungen oder Verschleppungen vorgenommen wurden.
    2. Vermögenswerte, die aus Büchern oder Belegen nicht ersichtlich sind, aber durch Korrespondenzunterlagen festgestellt werden können, sind in der Vermögensübersicht besonders anzuführen und sofort einzutreiben. Ehemalige oder derzeitige Funktionäre der Organisationen oder ihrer Einrichtungen sind verpflichtet, etwaige Vermögenswerte, die sichergestellt oder in private Verwaltung genommen wurden, ebenfalls umgehend an meine Dienststelle zur Ablieferung zu bringen, widrigenfalls sie unnachsichtig zur Verantwortung gezogen werden.
    3. Durch einen besonderen Aufruf werden zur gegebenen Zeit Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bei meiner Dienststelle zur Anmeldung zu bringen.
  3. Sperre der Vermögenswerte.

    1. Sämtliche Geldinstitute sind verpflichtet, umgehend alle Konten der Vereine, Organisationen, Verbände, Stiftungen und Fonds an meine Dienststelle zu melden. (Höhe des Kontostandes, Angabe von Wertpapierdepots u. s. w.).
    2. Diese Meldung hat sich auch für jene Vermögenswerte zu erstrecken, die nach Beobachtung des hiesigen Geschäftsverkehrs offenbar von einer Deckperson (z. B. einem ehemaligen Funktionär) einer der genannten Organisationen oder ihrer Einrichtungen verwaltet wurden. Es sind ferner von den Geldinstituten alle Tresorfächer bekanntzugeben, die sich ebenfalls auf Organisationen und deren Einrichtungen oder deren derzeitige oder ehemalige Funktionäre beziehen.
    3. Die Geldinstitute sind von mir ausserdem angewiesen, sämtliche Vermö-gensbestände der Vereine, Verbände, Stiftungen und Fonds u. s. w. auf mein Konto bei der Gemeindesparkasse in Marburg »Der Stillhaltekommissar« zu überweisen.
    4. Die Grundbuchsämter werden angewiesen, meiner Dienststelle umgehendst sämtliche den vorerwähnten Organisationen oder deren Einrichtungen gehörenden Liegenschaften, deren Lastenstand und sonstige grundbuchgleichen Rechte bekanntzugeben, Hypothekenbuchauszüge auszufertigen und an meine Dienststelle zur Entsendung zu bringen.
    5. Die Beauftragten haben sich sofort zu überzeugen, ob bei allen Geldinstituten ihres Bezirkes die Sperre aller Konten durchgeführt ist. Ist mein Auftrag zur Sperre bei einem Geldinstitut noch nicht eingelangt, so hat der Beauftragte die Sperre sofort zu veranlassen.
  4. Überschuldete Organisationen.

    Über diese Organisationen haben die Beauftragten gesonderte Meldung zu erstatten. Ich behalte mir vor, diese Vereine einzeln zu behandeln.

  5. Erfassung sonstiger Verpflichtungen.

    Alle Angestellten der Vereine, Verbände, Organisationen, Stiftungen und Fonds u.s.w. sind mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Die nachträgliche Bestätigung wird von mir erfolgen. Sollten zur Weiterführung oder Abwicklung eines Vereines Angestellte notwendig sein, so sind sie nach Aussprache der Kündigung in ein provisorisches Verhältnis zu nehmen. Ueber Kündigung ist mir jeweils zu berichten.

  6. Sicherstellung von Akten und Unterlagen.

    Sämtliche Akten, Statistiken, Büchereien, Belege oder sonstige Unterlagen sind bis zu meiner endgültigen Entscheidung in Verwahrung zu halten. Soweit andere Dienststellen irgendwelche Akten oder Unterlagen beschlagnahmt hatten, ist die sofortige Rückgabe derselben zu erwirken. Falls hiebei Schwierigkeiten auftreten, ist mir umgehend Meldung zu erstatten.

  7. Unbefugte Zugriffe

    Sämtliche Vereine, Organisationen, Verbände mit oder ohne Rechtspersönlichkeit auf allen vereinsähnlichen Gebieten sowie Stiftungen und Fonds haben sofort ihre Tätigkeit einzustellen, soweit nicht vom Stillhaltekommissar Ausnahmen zugelassen werden.

  8. _____________________________

    Allen sich aus der Durchführung der Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung für die Untersteiermark ergebenden Massnahmen stehen anderweitige einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder Satzungen der Organisationen, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht entgegen.

Der Stillhaltekommissar
Hruby
(Hruby)
Gauschatzmeister

1
AMNOM, StHk, Untersteiermark Bd. 1, (2 S.).
2
Siehe Dok. Nr. 20. Siehe auch Dok. Nr. 18, 32 u. 46.

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