karawankengrenze.at

 

Dokument 278  >

Bericht der Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains über die volkstumsmässige Scheidung von Deutschen und Slowenen in Oberkrain (Gorenjsko)[1]

1
-AIZDG, DDV Veldes, Bd. 1, (9 S.). Der Bericht stammt vom Leiter der Hauptabteilung I (Menschenführung) der Dienststelle, SS-Obersturmführer Dr. Friedrich Kürbisch.
2
Siehe Dok. Nr. 274.
3
Siehe Dok. Nr. 274, Anm. 5.
4
Siehe Dok. Nr. 263.
5
Siehe Dok. Nr. 261, 289 u. 305.
6
Das Ende des Berichtes fehlt.

HA I - Menscheneinsatz

Veldes, den 17. November 1942

Grundsätzliches /Kü/1

G e h e i m

B e r i c h t

Betrifft: Volkstumsmässige Scheidung von Deutschen und Polen im Deutschen Osten (zurückgegliederte Ostgebiete); hier: ähnliche Massnahmen für Oberkrain.[2]
Bezug: Vertrauliche Information der Parteikanzlei Nr. 51/42.[3]

Die Kanzlei des Gauleiters hat die Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums beauftragt, grundsätzliche Überlegungen für die auf Grund der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf an die Oberkrainer Bevölkerung[4] notwendig gewordenen Massnahmen zur Sicherung der Anordnungen des Reichsführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums und zur Bewahrung des Blutbestandes überhaupt zu treffen. Fast zur selben Zeit hat der Höhere SS- und Polizeiführer im Wehrkreis XVIII »Alpenland«, SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Polizei, Pg. Erwin Rösener, in seiner Eigenschaft als ständiger Vertreter des Beauftragten des Reichsführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums angeordnet, dass die Voraussetzungen für die Behandlung in der Frage der Eheschliessung, der Förderung und der Beförderung so zu schaffen, dass sie grundlegend für die weitere volkspolitische Arbeit in diesem Gebiet und in ihrer Auswirkung für alle Oberkrainer im gesamten Reichsgebiet werden könnten.

So bedeutend es sein mag, die volkstumsmässige Scheidung der Deutschen und Polen im Deutschen Osten (zurückgegliederte Ostgebiete) dabei als Bearbeitungsgrundlage heranzuziehen, da hierfür bereits gesetzmässige Voraussetzungen bestehen, haben die ersten grundsätzlichen Besprechungen und Überlegungen ergeben, dass eine Übertragung und Abstimmung dieser Anordnung auf die Verhältnisse in Oberkrain nicht zulässig sind. Es handelt sich nämlich hier nicht um die Trennung von Deutschen, deutschstämmigen und fremdvölkischen Gruppen - hier also slowenische Volkstumszugehörigen -, wie sie im Osten notwendig und möglich ist, sondern es muss hier von der Oberkrainer Bevölkerung als Gesamtheit gesprochen werden, nachdem die rassische Überprüfung nach der Landnahme einen ganz wesentlichen Bestandteil arteigenen Blutes in der Oberkrainer Bevölkerung festgestellt hat. Von dieser Überlegung aus sind sämtliche weiteren Massnahmen getroffen worden, und es war folgerichtig, wenn der Gauleiter und Reichsstatthalter von Kärnten, Pg. Dr. Friedrich Rainer, als Chef der Zivilverwaltung in seiner Proklamation am 27. September 1942 in Krainburg der Oberkrainer Bevölkerung durch die Ausgabe der Mitgliedskarten zum Kärntner Volksbund die Staatsangehörigkeit auf Widerruf mit Wirkung vom 1. 10. 1942 gegeben hat.

Durch diese Massnahmen sind jedoch für die daraus zu folgernden Rechte und Pflichten meiner Meinung nach zwei grundsätzliche Gedankengänge notwendig, die je nach ihrer Betrachtungsweise verschiedene Folgerungen nach sich ziehen würden und die besonders deshalb eines eingehenden Studiums bedürfen, um den besonderen Aufgaben der Grenzmark Oberkrain und gleichzeitig damit auch der Reichsaufgabe überhaupt gerecht zu werden.

Es handelt sich dabei um folgende zwei grundsätzliche Überlegungen:

  1. Der Oberkrainer Bevölkerung stehen auf Grund der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu, wie jedem anderen deutschen Staatsangehörigen.
  2. Der Oberkrainer Bevölkerung müssen trotz der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf Rechte abgesprochen bezw. ihre Rechtsansprüche gelenkt werden, wenn man davon ausgeht, dass zur Sicherung des deutschen Blutes für den Augenblick und für die Zukunft Beschränkungen ihr aufzuerlegen sind, damit bei Nichtbeachtung dieses Gedankenganges eine Gefährdung des Rassenbestandes des deutschen Volkes und eine Verschlechterung der Menschenführung überhaupt nicht hervorgerufen werden sollen.

Feststellungen zu Punkt 1):

Wird die in Punkt 1) ausgesprochene Meinung zielgerecht weiterverfolgt werden, können Oberkrainer ohne Einschränkungen untereinander und mit deutschen Volksgenossen eine Ehe eingehen, es sei denn, dass der Standesbeamte auf Grund des Ehegesundheitsgesetzes sich dagegen ausspricht. Da das Ehegesundheitsgesetz die rassische Bewertung in der praktischen Kleinarbeit völlig ausseracht lässt, ist es deshalb durchaus möglich, dass Oberkrainer mit einem fremden und für das Deutschtum völlig untragbaren Rassenbestand trotzdem Ehen mit rassisch wertvollen oder auch rassisch untragbaren Menschen schliessen und so eine Verschlechterung des Rassebestandes unseres Volkes herbeiführen. Wenn auf Grund der ersten rassischen Durchschleusung die Zahl der für das deutsche Volk rassisch Untragbaren mit rund 16.000 Oberkrainern festzusetzen ist, so mag dies im Augenblick keine besondere Gefährdung für den Rassebestand des deutschen Volkes überhaupt bedeuten, doch wird sich diese Blutsverschlechterung in den kommenden Jahrzehnten immer mehr auswirken und letzten Endes einmal untragbar sein. Eine gleiche Belastung für das deutsche Volk bedeutet eine nur durch den zuständigen Kreisleiter und zuständigen Landrat gelenkte Abgabe von Kinderbeihilfen, denn auch hier können letzten Endes nur politisches und moralisches Verhalten sowie Fleiss und Sauberkeit Masstäbe für die Behandlung sein und wieder nicht das Bewusstsein, dass durch die Kinderbeihilfen auch jene Familien Förderungen erfahren, deren rassische Wertung eine Belastung des Rassenbestandes unseres Volkes bedeutet.

Wenn nach Punkt 1) der Oberkrainer Bevölkerung dieselben Rechte zustehen, wie jedem anderen deutschen Volksgenossen, so können schon jetzt Oberkrainer in sämtliche menschenführende Berufe gelangen, wobei eine allfällige Auslese durch die NSDAP wiederum nur nach politischen und charakterlichen Merkmalen erfolgen wird. Es ist meiner Meinung jedoch untragbar,dass Oberkrainer gemäss der möglichen Auslese durch die Partei an verantwortliche Stellen in der Jugenderziehung gesetzt werden. Es wäre vielmehr zu überprüfen, ob die innere Haltung, die durch den Rassebestand bestimmt wird, bereits jetzt schon erlaubt, dass Oberkrainer als Lehrer, Handwerksmeister, Meister in Betrieben, Beamte im gehobenen und höheren Dienst, Betriebsführer, Ürzte, Tierärzte, Apotheker, Hoheitsträger der Partei und Offiziere menschenführende Berufe einnehmen, wo sie je nachdem eine grössere oder kleinere Wirkung auf ihre Umgebung ausstrahlen. Ich möchte dabei absolut nicht die Bereitwilligkeit der Oberkrainer zur Teilnahme an der Aufbauarbeit und damit ihr Führenkönnen absprechen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass für diese verantwortungsvolle Arbeit die innere Haltung, das ist also der Rassenwert, notwendig ist, damit die in derartigen Berufen stehenden Oberkrainer nicht unbewusst oder bewusst die Führung der ihnen unterstellten Menschen ungünstig beeinflussen. Es könnte unter diesen Umständen der Fall eintreten, dass, auch nicht augenblicklich, sondern in späteren Jahrzehnten, die Führungskraft des deutschen Volkes so geschwächt wird, dass unsere augenblickliche politische Stärke in der Einheit von Partei und Staat gesprengt wird.

Abschliessend ist also zum Punkt 1) zu sagen, dass die generelle Gleichstellung der Oberkrainer, wenn nicht schon jetzt, so doch später, eine nicht mehr tragbare rassische Belastung und eine Erschwerung im Menschenführen für das deutsche Volk bedeuten kann.

Feststellungen zu Punkt 2):

Aus den Folgerungen zu Punkt 1) heraus erscheint es also notwendig, dass der Oberkrainer Bevölkerung Beschränkungen in ihren Rechtsansprüchen aufzuerlegen sind, die durch Ausschaltung des dzt. notwendigen Standpunktes des Kommandeurs der Sipo und des SD, auf die Erkenntnisse der rassischen Wertung und des politischen Führungsvermögen zurückgreifen müssen. Es wäre demnach zu erreichen, dass Eheschliessungen der Oberkrainer unter sich und der Oberkrainer mit deutschen Volksgenossen nur dann genehmigt werden, wenn diese Eheschliessung eine Stärkung des rassischen Bestandes unseres Volkes und damit auch der Führungsmöglichkeit nach sich ziehen. Der Standesbeamte soll demnach bei Berücksichtigung des Ehegesundheitsgesetzes die Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums für die rassischen und charakterlichen Merkmale hören, ehe er die Genehmigung zur Heirat erteilt. Damit wäre erreicht, dass nur jene Ehen geschlossen werden, die dem Weiterbestand des deutschen Volkes dienen. Bei diesen Ehen ist es dann selbstverständlich, dass den Ehepartnern das Ehestandsdarlehen und später die Kinderbeihilfen gewährt werden.

Anträge zur Verleihung von Kinderbeihilfen werden jedoch für die nächste Zeit hauptsächlich von solchen Oberkrainer Familienvätern eingebracht werden, die bereits eine gewisse Kinderanzahl besitzen. Auch hier müsste die Abgabe der Kinderbeihilfe in derselben Form wie oben erteilt werden. Diese beiden Massnahmen scheinen mir notwendig, um den Bestand des deutschen Blutes für jetzt und später zu erhalten.

Wenn man von der Erkenntnis ausgeht, dass ein Grossteil der Geburtsjahrgänge der Oberkrainer Bevölkerung auf Grund der Erziehung und politischen Lenkung unter jugoslawischer Herrschaft für die politische Führung ein schweres Hindernis darstellt und zum Teil auch ganz ausfällt, so ist die Folgerung gerechtfertigt, der Oberkrainer Bevölkerung den Zugang zu den menschenführenden Berufen teilweise zu sperren und ihr nur im begrenzten Ausmasse, nach Feststellung des rassischen Wertes, durch die Dienststelle des Reichskommissars und der politischen Tragbarkeit durch den Hoheitsträger der Partei, diesen Zugang zu gewähren.

Die Unterlagen hierfür bedürfen einer eingehenden Bearbeitung, je nach der Lage. Gelöst scheint mir diese Frage z. Z. einzig und allein bei der Zulassung der Oberkrainer zum Hoch- und Fachschulstudium auf Grund der Vorarbeiten der Dienststelle des Reichskommissars und durch den Entscheid des Gauleiters und Reichsstatthalters. Durch diesen Entscheid des Gauleiters und Reichsstatthalters ist der Dienststelle es ermöglicht worden,

  1. den akademischen Nachwuchs der Oberkrainer zu regeln und so zu vermeiden, dass in ihnen dem deutschen Volk ein subversives Element heranwächst,
  2. Jene Oberkrainer, die ein Hochschulstudium beginnen wollen oder bereits begonnen haben, bei Nichteignung, von der akademischen Laufbahn auszuschliessen und sie gleichzeitig durch Dienstverpflichtung in die ihrer Ausbildung entsprechenden Berufe dem deutschen Volke nutzbar zu machen,
  3. Jene Oberkrainer, die noch weiterhin vornehmlich in Laibach oder in Agram einem Mittel-, Fach- oder Hochschulstudium nachgehen, den uns feindlichen Einflüssen durch Verbot, im Ausland weiter zu studieren, zu entziehen und sie gemäss Punkt 1) und 2) für das deutsche Volk einsetzen.[5]

Die Lösung dieser Frage, die z. Z. in einem eigenen Referat der Hauptabteilung I bearbeitet wird, findet bei den massgebenden und beteiligten Stellen grösstes Verständnis und hat in der zielgerechten Folgerung der oben festgelegten Punkte noch keinerlei Störungen aufzuweisen. Damit wird aber auch erreicht, dass dem deutschen Volke in Zukunft politische Renegaten in dem Sektor der akademischen Berufe aus dem Bevölkerungsbestand Oberkrains erspart bleiben. Diese Erkenntnisse wären bei der Frage der Zulassung der Oberkrainer Bevölkerung zu allen anderen menschenführenden Berufen auszuwerten und damit wäre gleichzeitig eine Berufsumschulung bzw. eine Berufssperre in die Wege zu leiten. Solange die Oberkrainer Bevölkerung einzig und allein im Lande selbst verblieben wäre, würde diese Lösung durchaus nicht schwer sein. Mittlerweile sind jedoch tausende von Oberkrainern versetzt und dienstverpflichtet worden, andere haben von sich aus freiwillig das Gebiet verlassen oder wurden durch staatspolizeiliche Massnahmen zur Aussiedlung gebracht, so dass z. Z. ungefähr 10.500 Oberkrainer über das Reich verstreut leben, von denen augenblicklich erst etwa über 3.000 festgestellt und zur Führung an die zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer gemeldet werden konnten. Es wird jedoch in den nächsten Wochen erreicht werden können, dass der Rest dieser ausserhalb des Landes wohnenden Oberkrainer endgültig erfasst und ebenfalls den zuständigen Höheren SS- und Polizeiführern gemeldet werden kann. Da von nun an jeder Oberkrainer, der irgendwie sein Land verlässt und in die anderen Gebiete des Altreichs kommt, von hier aus erfasst und gemeldet werden kann, so ist anzunehmen, dass die Dienststelle des Reichskommissars mit 1. 2. 1943 nicht nur weiss, wo sich der einzelne Oberkrainer aufhält, sondern mittlerweile auch schon die Verbindung zu den Hö-heren SS- und Polizeiführern hergestellt hat, um diese Oberkrainer lenken und leiten zu lassen.

Mit diesem Augenblick könnte dann durch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Höheren SS- und Polizeiführern und Hoheitsträgern der NSDAP die Frage der Berufsbereinigung, der Berufsumschulung und Berufssperre gleich wie im Gebiet Oberkrain selbst gelöst werden. Es wäre dann bloss noch zu erreichen, dass sämtliche entsprechenden Stellen durch eine gemeinsame Absprache der Parteikanzlei und des Reichsinnenministeriums angewiesen würden, bei Entscheidung in den Fragen der Eheschliessung, der Förderung und Beförderung für Oberkrainer den zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer zur Frage der rassischen Wertung zu hören, der die entsprechenden Unterlagen durch die Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums, Veldes, erhalten kann.

Diese Erkenntnisse ziehen aber nach sich die Voraussetzung, dass bei der hiesigen Dienststelle eine einwandfreie Kartei vorhanden sein muss, aus der die rassische Wertung der Oberkrainer Sippen hervorgeht. Nach den bisherigen Erfahrungen jedoch reicht dazu die vom SS-Ansiedlungsstab übernommene RuS.-Kartei nicht aus. Aus diesem Grunde wurden in grundsätzlichen Aussprachen diese Fragen soweit geklärt, dass als Sofortmassnahme die Aufstellung einer »Oberkrainer Volkskartei« notwendig ist. Diese »Oberkrainer Volkskartei« ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsämtern in Oberkrain selbst und nach der genauen Feststellung der ausserhalb dieses Gebietes lebenden Oberkrainer auch in den anderen Reichsgebieten zu erstellen und auf Grund der Einzelwertungen in einer Endauswertung in folgende zwei Gruppen zu unterteilen:

  1. Gruppe:
    Oberkrainer, die auf Grund ihrer rassischen Eignungswertung für die Eindeutschung im Lande und in den Reichsgebieten geeignet sind.
  2. Gruppe:
    Oberkrainer, die auf Grund ihres rassischen und erbbiologischen Unwertes, ihres asozialen Verhaltens oder ihrer einwandfreien Deutschfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit für den Eindeutschungsvorgang eine untragbare Belastung darstellen und einen unerwünschten Bevölkerungszuwachs für die deutsche Volksgemeinschaft bilden und die daher[6]
1
-AIZDG, DDV Veldes, Bd. 1, (9 S.). Der Bericht stammt vom Leiter der Hauptabteilung I (Menschenführung) der Dienststelle, SS-Obersturmführer Dr. Friedrich Kürbisch.
2
Siehe Dok. Nr. 274.
3
Siehe Dok. Nr. 274, Anm. 5.
4
Siehe Dok. Nr. 263.
5
Siehe Dok. Nr. 261, 289 u. 305.
6
Das Ende des Berichtes fehlt.

Valid XHTML 1.0 Transitional