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Vermerk über die Besprechung im Reichsministerium des Innern betreffend die Auflösung der Organisationen der slowenischen Volksgruppen im Deutschen Reich[1]

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BA Koblenz, RFM, R 2/25009, (6 S.).
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Ministerialrat Kurt Wagner war Referent in VI. Abteilung (Deutschtum, Grenzlandfürsorge, nichtdeutsche Volksgruppen usw.) des Reichsministeriums des Innern in Berlin.
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Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in Österreich im März 1938 begannen die Nazisten die Tätigkeit der slowenischen Kultur- und Wirtschaftsorganisationen zu hindern, deren Bestand mussten sie jedoch noch dulden mit Rücksicht auf die Reziprozität hinsichtlich der Organisationen der deutschen Volksgruppen in Jugoslawien. Nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges begann man die slowenischen Vereine stillzulegen. Nach dem Zerfall des Königreiches Jugoslawien wurden die Zentralorganisation »Slovenska prosvetna zveza«, 43 slowenische Kulturvereine, die Genossenschaftszentrale »Zveza koroskih zadrug« mit 36 Sparkassen usw. aufgelöst und eine Reihe der in slowenischen Organisationen tätigen Leute festgenommen. Im Reichsministerium des Innern wollte man diese Massnahmen mit einer Rechtsnorm untermauern.
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Wird hier nicht wiedergegeben.
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Die Verordnung ist im Entwurf geblieben. Alle betroffenen Stellen hatten zwar deren Inhalt genehmigt, das Auswärtige Amt befürwortete jedoch eine spätere Veröffentlichung dieser Verordnung mit folgender Begründung: »Das Reichsministerium des Innern hat vor einem Jahr eine Verordnung ausgearbeitet, die die Einstellung der Tätigkeit der Organisationen der slowenischen Volksgruppe im Deutschen Reich sowie das Verbot slowenischer Neugründungen vorsieht. Von Abteilung Deutschland wurde anlässlich einer Ressortbesprechung über die Verordnung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass durch eine schlechte Behandlung der Slowenen im Reich die nach Italien ausgewanderten Slowenen auf die Italienische Regierung einen Einfluss ausüben würden, der sich unter Umständen auf die deutschitalienischen Verhandlungen über die Vermögenmitnahme der aus dem Deutschen Reich nach Italien abgewanderten Slowenen ungünstig auswirken könne. Anlässlich einer fernmündlichen Unterredung zwischen dem Sachbearbeiter von D VIII und dem Sachbearbeiter des Reichsinnenministeriums erklärte letzterer, dass diese Gefahr durch das Hinausschieben des Termins des Inkrafttretens der Verordnung umgangen werden könne. Der Verordnung wurde daher grundsätzlich zugestimmt, jedoch das Reichsministerium des Innern gebeten, sie erst nach Abschluss der deutschitalienischen Verhandlungen über oben erwähnte Vermögenmitnahme zu veröffentlichen. Die Bestimmung des Termins der Veröffentlichung bzw. des Inkrafttretens der Verordnung wurde Herrn Gesandten Fabricius vorbehalten. (PA AA Bonn, Inland II C, M 3, Bd. 5 -- Slowenen in Deutschland, Referat VIII D, 5357/42.) Am 11. Dezember 1942 antwortete das Auswärtige Amt auf Anfrage des Reichsministeriums des Innern: »Das Auswärtige Amt bittet, das Inkrafttreten der Verordnung über die Einstellung der Organisationen der Slowenischen Volksgruppen im Deutschen Reich, sowie das Verbot slowenischer Neugründungen noch um einige Monate hinauszuschieben.« (Ebda.) Diese Stellungnahme wiederholte sich noch am 9.9. und 11. 11. 1943. (Ebda.)

Abschrift

D. R. d. F.
J 3451 Jugosl -- 3 I

Berlin, 15. November 1941

Betr.: Organisationen der slowenischen Volksgruppen

1. Vermerk über die Besprechung am 12. November 1941 im RMdJ.

Vorsitz: MR Wagner[2]

Anwesend die geladenen Ressorts
vom RFM: RR Marchand.

RMdJ. hat zu der Sitzung eingeladen, um den Entwurf einer Verordnung über die Organisationen der slowenischen Volksgruppen im Deutschen Reich zu besprechen.

Zu Beginn wurde eine Übersicht über die Grösse und Verteilung der slowenischen Volksgruppen im Deutschen Reich gegeben. Danach sind im Westdeutschen Industriegebiet vorwiegend in den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf etwa 45 000 Jugoslaven, in der Hauptsache als Bergarbeiter ansässig. Sie haben dort 80 Vereine gebildet, die in zwei Verbänden zusammengefasst sind. Wieviele dieser Personen der slowenischen Volksgruppe angehören, ist nicht festgestellt worden. Auch im Gau Steiermark (ohne das neue Gebiet) sind geschlossene Siedlungen der slowenischen Volksgruppe nicht vorhanden. Slowenen kommen dort nur sporadisch vor. Im Reichsgau Kärnten (ohne das neue Gebiet) haben die Slowenen geschlossene Siedlungen gebildet. Im österreichischen Staat sind nach der Volkszählung vom 1934, die jedoch nicht nach der Volkszugehörigkeit, sondern nach der sprachlichen Zugehörigkeit erfolgte, etwa 26 000 Slowenen gezählt worden. Die Volkszählung von 1938 nach der Volkszugehörigkeit ergab eine Zahl von nur noch etwa 10 000 Slowen. Es handelt sich in der Hauptsache um ein Bauernvolk, Die Slowenen waren nicht in der Lage, in andere Berufe mit Ausnahme des geistlichen Standes, einzudringen. Selbst ihre eigenen Schulen haben sie nicht ausreichend mit Lehrkräften slowenischer Volkszugehörigkeit versorgen können.

In Kärnten bestehen 52 kulturelle Vereine, die im slowenischen Kulturverband zusammengefasst sind. Dieser Verband stand wahrscheinlich mit dem slowenischen Kulturzentrum Laibach in Verbindung, erhielt vermutlich auch von dort Geldmittel und bereitete stets der Eindeutschung der Slowenen in Kärnten erhebliche Schwierigkeiten. Die Tätigkeit dieser Vereine wurde bei Kriegsausbruch durch polizeiliche Massnahmen stillgelegt.[3] Ausserdem gab es dort 43 Wirtschaftsorganisationen, z. B. Vorschussvereine, Kreditvereine, Waren- und sonstigen Genossenschaften.

Der zu besprechende Verordnungsentwurf weist nur eine wesentliche Ünderung gegenüber der Verordnung über die Organisationen der polnischen Volksgruppe auf. Es soll nämlich der einzusetzende Kommissar nicht nur die Liquidierung, sondern entsprechend einem Wunsch des Reichsstatthalters in Kärnten auch die Umbildung von Organisationen der slowenischen Volksgruppe durchführen können. Diese Ünderung erschien erforderlich, weil die Auflösung von z. B. auch Warengenossenschaften unter Umständen zu schwerwiegenden Stockungen in der Warenverteilung führen könnte und auch aus anderen Gründen Schwierigkeiten eintreten können. Der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums hat eine Regelung nur für den Reichsgau Kärnten gewünscht.

RMdJ. hält es mit den übrigen Ressorts für zweckmässig, auch das rheinische Industriegebiet einzubeziehen und die Regelung später auch auf die neuen Gebiete Kärntens und der Untersteiermark auszudehnen.

Sodann wurde in die Besprechung des Verordnungsentwurfs eingetreten. Zu § 1 Abs. 3, § 2 Abs. und § 7 verlangt der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums den Zusatz »im Einvernehmen mit dem Reichsführer SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums«.

RMdJ. behält sich Stellungnahme vor, sagt aber zum mindesten interne Beteiligung des Reichskommisars zu.

Zu § 2 beantragt der Vertreter der Zentralgenossenschaftskasse, einen besonderen Kommissar für die wirtschaftlichen Organisationen der slowenischen Volksgruppe zu bestellen, weil in diesen Fällen nur ein Fachmann über die Auflösung oder Umbildung entscheiden könne, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vermieden werden sollen.

Es wird Einvernehmen darüber erzielt, dass es der Einheitlichkeit wegen bei der Einsetzung nur eines Kommissars verbleiben soll, dass diesem Kommissar aber ein fachkundiger Bearbeiter für die wirtschaftlichen Organisationen beigegeben werden soll.

§ 2 Abs. 2 zu 2) soll deshalb den Zusatz erhalten ». . . oder für bestimmte Aufgabengebiete«.

RMdJ. erwähnt, dass der Verbleib der Vermögensüberschüsse der slowenischen Organisationen genau so geregelt werden soll, wie es für die polnischen Organisationen geschehen ist. Wohin diese Vermögenswerte fliessen, soll weder in die Verordnung noch in die geplanten Richtlinien aufgenommen werden, weil beides veröffentlicht wird.

Der einzusetzende Kommissar soll über diese Vermögenswerte verfügen können.

RR Marchand bat, das RFM bei der Regelung dieser Frage unter allen Umständen zu beteiligen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass nach dem Schreiben des RMdJ vom 1. 11. 1941 -- IV b 7047 III/41 -- die Beteiligung aller interessierten Ressorts

8890 a

auch weiterhin bereits vorgesehen sei.

gez. Marchand

2. Herrn
Min. Ding. Dr. Schwandt
Abschrift (von 1) zur Kenntnis.

Ein Exemplar der Richtlinien für die Abwicklung der Organisationen der polnischen Volksgruppe im Reich ist beigefügt.[4]

I.A.
gez. Dr. Kluge

Beglaubigt
Hofmann
Oberzollsekretär

Abschrift!
Zu VI b 4047/III/41 - 8890 a

Vertraulich!

Verordnung über die Organisationen der slowenischen Volksgruppe im Deutschen Reich.[5]
Vom.....

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzkraft:

§1

  1. Die Tätigkeit der Organisationen der slowenischen Volksgruppe im Deutschen Reich (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige Unternehmen) ist verboten. Neue Organisationen der slowenischen Volksgruppe dürfen nicht gegründet werden.
  2. Die bisherigen Verwaltungsträger der Organisationen der slowenischen Volksgruppe scheiden aus ihrem Amt aus. Sie können nicht über die Unternehmen der Organisationen und über diejenigen Vermögenswerte, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, verfügen.
  3. [3] Ob eine Organisation als Organisation der slowenischen Volksgruppe anzusehen ist, entscheidet im Zweifel der Reichsminister des Innern.

§2

  1. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, einen Kommissar für die Organisationen der slowenischen Volksgruppe zu bestellen.
  2. Der Kommissar übt seine Tätigkeit nach den Weisungen des Reichsministers des Innern aus und untersteht dessen Dienstaufsicht. Er kann seine Befugnisse in Einzelfällen übertragen.

§3

  1. Der Kommissar führt die Verwaltung der Organisationen der slowenischen Volksgruppe mit dem Ziel ihrer Liquidation oder Umbildung und ist befugt, mit Wirkung für und gegen die Organisationen zu handeln.
  2. der Kommissar ist befugt, die Organisationen der slowenischen Volksgruppe aufzulösen.
  3. Aufgelöste Organisationen der slowenischen Volksgruppe sind vom Kommissar abzuwickeln. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Richtlinien für die Abwicklung erlassen. In diesen Richtlinien kann von den allgemeinen Vorschriften über die Abwicklung abgewichen werden.
  4. Der Kommissar ist auf seinen Antrag bei Organisationen, die in öffentliche Register eingetragen sind, in das Register einzutragen.

§4

Der Kommissar ist nicht an Bestimmungen der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Gesellschaftsversammlung) einer Organisation gebunden, durch die die Geschäftsführung der Verwaltungsträger oder die Vermögensverwertung geregelt ist.

§5

Aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen können Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden.

§6

Wer sich entgegen dem § 1 an der Fortsetzung oder Neugründung einer Organisation slowenischer Volksgruppe beteiligt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.

§7

Der Reichsminister des Innern erlässt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Berlin, den...

Der Vorsitzende
des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei.

1
BA Koblenz, RFM, R 2/25009, (6 S.).
2
Ministerialrat Kurt Wagner war Referent in VI. Abteilung (Deutschtum, Grenzlandfürsorge, nichtdeutsche Volksgruppen usw.) des Reichsministeriums des Innern in Berlin.
3
Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in Österreich im März 1938 begannen die Nazisten die Tätigkeit der slowenischen Kultur- und Wirtschaftsorganisationen zu hindern, deren Bestand mussten sie jedoch noch dulden mit Rücksicht auf die Reziprozität hinsichtlich der Organisationen der deutschen Volksgruppen in Jugoslawien. Nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges begann man die slowenischen Vereine stillzulegen. Nach dem Zerfall des Königreiches Jugoslawien wurden die Zentralorganisation »Slovenska prosvetna zveza«, 43 slowenische Kulturvereine, die Genossenschaftszentrale »Zveza koroskih zadrug« mit 36 Sparkassen usw. aufgelöst und eine Reihe der in slowenischen Organisationen tätigen Leute festgenommen. Im Reichsministerium des Innern wollte man diese Massnahmen mit einer Rechtsnorm untermauern.
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Wird hier nicht wiedergegeben.
5
Die Verordnung ist im Entwurf geblieben. Alle betroffenen Stellen hatten zwar deren Inhalt genehmigt, das Auswärtige Amt befürwortete jedoch eine spätere Veröffentlichung dieser Verordnung mit folgender Begründung: »Das Reichsministerium des Innern hat vor einem Jahr eine Verordnung ausgearbeitet, die die Einstellung der Tätigkeit der Organisationen der slowenischen Volksgruppe im Deutschen Reich sowie das Verbot slowenischer Neugründungen vorsieht. Von Abteilung Deutschland wurde anlässlich einer Ressortbesprechung über die Verordnung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass durch eine schlechte Behandlung der Slowenen im Reich die nach Italien ausgewanderten Slowenen auf die Italienische Regierung einen Einfluss ausüben würden, der sich unter Umständen auf die deutschitalienischen Verhandlungen über die Vermögenmitnahme der aus dem Deutschen Reich nach Italien abgewanderten Slowenen ungünstig auswirken könne. Anlässlich einer fernmündlichen Unterredung zwischen dem Sachbearbeiter von D VIII und dem Sachbearbeiter des Reichsinnenministeriums erklärte letzterer, dass diese Gefahr durch das Hinausschieben des Termins des Inkrafttretens der Verordnung umgangen werden könne. Der Verordnung wurde daher grundsätzlich zugestimmt, jedoch das Reichsministerium des Innern gebeten, sie erst nach Abschluss der deutschitalienischen Verhandlungen über oben erwähnte Vermögenmitnahme zu veröffentlichen. Die Bestimmung des Termins der Veröffentlichung bzw. des Inkrafttretens der Verordnung wurde Herrn Gesandten Fabricius vorbehalten. (PA AA Bonn, Inland II C, M 3, Bd. 5 -- Slowenen in Deutschland, Referat VIII D, 5357/42.) Am 11. Dezember 1942 antwortete das Auswärtige Amt auf Anfrage des Reichsministeriums des Innern: »Das Auswärtige Amt bittet, das Inkrafttreten der Verordnung über die Einstellung der Organisationen der Slowenischen Volksgruppen im Deutschen Reich, sowie das Verbot slowenischer Neugründungen noch um einige Monate hinauszuschieben.« (Ebda.) Diese Stellungnahme wiederholte sich noch am 9.9. und 11. 11. 1943. (Ebda.)

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