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Anordnung Nr. 57/IV des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums über die Bestimmung des Siedlungsbereiches A in der Untersteiermark[1]

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AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, Bd. 1. Mf. aus NAW, T-81, R-297, (3 S., vervielf.). Die Anordnung wurde im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 61. 7. 1. 1942 veröffentlicht.
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Siehe Dok. Nr. 130 u. 160.
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Siehe Dok. Nr. 272.
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In der Durchführungsbestimmung, die das Stabshauptamt des RKFDV in Berlin am 21. März 1942, d.i. bald nach den Unterredungen zwischen dem Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark und dem Chef des Stabshauptamtes in Graz am 16. März 1942 erlassen hatte und der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark am 14. April 1942 in seinem Verordnungs- und Amtsblatt, Jg. 1942, Nr. 78, 20.4. 1942 veröffentlichte, wurde der SS-Ansiedlungsstab »Südmark«, den der SS--Untersturmführer Ernst Bliss leitete, aufgelöst und ein neuer Ansiedlungsstab unter dem Leiter der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark gebildet. In der Durchführungsbestimmung wurden die Zusammenstellung des Ansiedlungsstabes und der Ansiedlungsvorgang näher bestimmt. Mit dem Schreiben des Stabshauptamts des RKFDV vom 21. März 1942 wurde der Ansiedlungsstab ermächtigt alle Ansiedlungsarbeiten auch in anderen Teilen der Untersteiermark durchzuführen, Über die Arbeit des Ansiedlungsstabes siehe die Protokolle über dessen Sitzungen vom 19. März 1942 bis 17. November 1943 auf dem Mikrofilm aus NAW, T-81, R-285.
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Diese Anordnung bezieht sieh nicht auf den Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, sondern auf den Reichsstatthalter in der Steiermark, da man damals noch eine baldige solche Ünderung der obersten Verwaltungsbehörde zugleich mit der Eingliederung der besetzten slowenischen Gebiete ins Deutsche Reich plante.
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Siehe Anm. 4.
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Die hier erwähnte Karte ist nicht vorhanden. In der Bekanntmachung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark vom 3. Jänner 1942 mit der er die Anordnung Nr. 57/IV veröffentlichte, heisst es »Die in Ziffer 14 dieser Anordnung erwähnte Karte liegt beim Politischen Kommissar Marburg-Land, Marburg, Parkstrasse 1, vom 8.--21. Jänner 1942 zur Einsicht auf. Durchführungsbestimmungen folgen«. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 61, 7. 1. 1942.)

Der Reichsführer-SS
Reichskommissar für die Festigung
deutschen Volkstums

IV - 4/3-6/29. 10. 41 /Bg

Führer-Hauptquartier, 1. 11. 1941

A n o r d n u n g Nr. 57/IV

  1. Auf Grund der mir vom Führer mit Erlass vom 7. 10. 1939 übertragenen Befugnisse bestimme ich das Gebiet A in der Untersteiermark als Siedlungsbereich.[2] Dieser Siedlungsbereich umfasst folgende Gebiete und Gemeinden:

    1. Vom Kreis Rann

      das gesamte Gebiet südlich der Sawe mit den politischen Gemeinden Sawenstein, Bründl, Radelstein (früher Butschka), Arch, Haselbach bei Gurkfeld, Gurkfeld (soweit südlich der Sawe gelegen), Zirkle, Munkendorf (frü-her Tschatesch), Weitental (früher Grossdolina);

      nördlich der Sawe die politischen Gemeinden Brückel (früher Dobova), Rann, Kapellen bei Rann, Wisell, Arnau (früher Artitsch), Königsberg am Sattelbach (früher St. Peter bei Königsberg), Pirschenberg (früher Globoko) mit Ausnahme der Steuergemeinde Blatno, Gurkfeld (soweit nördlich der Sawe gelegen) mit Ausnahme der Steuergemeinden Pleterje, Anowetz und Sremitsch und von der politischen Gemeinde Drachenburg die Steuergemeinden Fautsch und Wrenskagorza.

    2. Vom Kreis Trifail

      das gesamte Gebiet südlich der Sawe mit den politischen Gemeinden Ratschach, Johannistal, Kumberg bei Trifail (früher St. Georgen), Mariatal und Billichberg.

      In der einen Bestandteil dieser Anordnung bildenden Karte ist der Siedlungsbereich A in grün angelegt.

  2. Dieser Siedlungsbereich wird Deutschen aus der Gottschee von mir als künftige Heimat zugewiesen.[3]
  3. Bei der Dienststelle meines Beauftragten in Marburg1Untersteiermark wird ein Ansiedlungsstab begründet. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung aller Massnahmen, die der vorläufigen Ansetzung (vorläufige Einweisung) der Deutschen aus der Gottschee dienen.[4]
  4. Für den Siedlungsbereich A werden Landgestaltungspläne aufgestellt. Die Landgestaltung bezweckt die Festigung des deutschen Volkstums in diesem Siedlungsbereich. Sie umfasst unter Berücksichtigung der Belange des Reiches, der Volksgemeinschaft und der Gesamtplanung die Abgrenzung von Wald und Feld, die Gliederung der Feldflur, den Aufbau deutscher Dörfer und Städte und die Festlegung und Ordnung der auf den Boden bezogenen Rechtsverhältnisse.
  5. Die Landgestaltungspläne bestehen aus Planzeichnungen und Gestaltungsvorschriften.
  6. Ich beauftrage den Reichsstatthalter in der Steiermark[5] mit der Aufstellung der Landgestaltungspläne nach den vor mir erlassenen Allgemeinen Anordnungen.
  7. Die Feststellung der Landgestaltungspläne behalte ich mir vor. Die Pläne sind mir zu diesem Zwecke über mein Stabshauptamt vorzulegen.
  8. Die Planfeststellung hat die Wirkung, dass die Grundstücke des Plangebietes auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29.3. 1935 (RGB1. I, S. 467) in Anspruch genommen werden können, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für die Festigung deutschen Volkstums zur Verfügung stehen.
  9. Die Plandurchführung wird vom Reichsstatthalter in der Steiermark gelenkt.
  10. Zur Plandurchführung bedient sich der Reichsstatthalter in der Steiermark der in Frage kommenden Stellen, in Sonderheit der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft.
  11. Die Errichtung von Bauten, die Veränderung der Grundstücke und ihrer Bestandteile, die Teilung und Veräusserung der Grundstücke ist nur noch mit Zustimmung des Reichsstatthalters in der Steiermark oder der von ihm bestimmten Stelle zulässig.
  12. Zur Vorbereitung der Planungsarbeiten sind die mit der Planaufstellung beauftragten Dienststellen oder deren Beauftragte befugt, Grundstücke im Plangebiet zu betreten und auf ihnen die erforderlichen Vorarbeiten vorzunehmen.
  13. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlässt mein Stabshauptamt.[6]
  14. Diese Anordnung ist im Amtsblatt des Reichsstatthalters in der Steiermark bekannt zu machen und die Anlage (Karte) bei der Behörde des Reichsstatthalters 2 Wochen zur Einsicht auszulegen.[7]

H. Himmler.

1
AMNOM, DDV Untersteiermark, Stabsführer, Bd. 1. Mf. aus NAW, T-81, R-297, (3 S., vervielf.). Die Anordnung wurde im Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 61. 7. 1. 1942 veröffentlicht.
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Siehe Dok. Nr. 130 u. 160.
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Siehe Dok. Nr. 272.
4
In der Durchführungsbestimmung, die das Stabshauptamt des RKFDV in Berlin am 21. März 1942, d.i. bald nach den Unterredungen zwischen dem Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark und dem Chef des Stabshauptamtes in Graz am 16. März 1942 erlassen hatte und der Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark am 14. April 1942 in seinem Verordnungs- und Amtsblatt, Jg. 1942, Nr. 78, 20.4. 1942 veröffentlichte, wurde der SS-Ansiedlungsstab »Südmark«, den der SS--Untersturmführer Ernst Bliss leitete, aufgelöst und ein neuer Ansiedlungsstab unter dem Leiter der Dienststelle des Beauftragten des RKFDV in der Untersteiermark gebildet. In der Durchführungsbestimmung wurden die Zusammenstellung des Ansiedlungsstabes und der Ansiedlungsvorgang näher bestimmt. Mit dem Schreiben des Stabshauptamts des RKFDV vom 21. März 1942 wurde der Ansiedlungsstab ermächtigt alle Ansiedlungsarbeiten auch in anderen Teilen der Untersteiermark durchzuführen, Über die Arbeit des Ansiedlungsstabes siehe die Protokolle über dessen Sitzungen vom 19. März 1942 bis 17. November 1943 auf dem Mikrofilm aus NAW, T-81, R-285.
5
Diese Anordnung bezieht sieh nicht auf den Chef der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, sondern auf den Reichsstatthalter in der Steiermark, da man damals noch eine baldige solche Ünderung der obersten Verwaltungsbehörde zugleich mit der Eingliederung der besetzten slowenischen Gebiete ins Deutsche Reich plante.
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Siehe Anm. 4.
7
Die hier erwähnte Karte ist nicht vorhanden. In der Bekanntmachung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark vom 3. Jänner 1942 mit der er die Anordnung Nr. 57/IV veröffentlichte, heisst es »Die in Ziffer 14 dieser Anordnung erwähnte Karte liegt beim Politischen Kommissar Marburg-Land, Marburg, Parkstrasse 1, vom 8.--21. Jänner 1942 zur Einsicht auf. Durchführungsbestimmungen folgen«. (Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1942, Nr. 61, 7. 1. 1942.)

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