karawankengrenze.at

 

Dokument 135  >

Stellungnahme des Stabshauptamtes des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums zum Erlass über die Eingliederung der Untersteiermark ins Deutsche Reich[1]

1
BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/851, (2 S.).
2
Siehe Dok. Nr. 120.
3
Solche Mitteilungen sind vermutlich nicht vorhanden.
4
Unleserliche Unterschrift.

R e c h t s a b t e i l u n g
C-2/30 Wi/Zo

Berlin, den 24. Sept. 1941

Vorg: Führererlass über die Eingliederung der Untersteiermark in das Reich

E i l t   s e h r !

An die
Hauptabteilungen I, II, III, IV, P, Wg, E, AS
im Hause

Nach Mitteilung von Staatssekretär Stuckart ist ein Führererlass in Vorbereitung, nach welchem mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 die Untersteiermark in das Reich eingegliedert werden soll.[2] In dem Entwurf dieses Führererlasses soll bestimmt werden, dass mit diesem Tage das gesamte deutsche Reichsrecht in der Untersteiermark eingeführt wird mit der Massgabe, dass der Chef der Zivilverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministerien einzelne Bestimmungen vom Inkrafttreten ausschliessen kann.

Gegen diese pauschale Einführung des Reichsrechtes bestehen Bedenken. Es ist bereits in Verhandlungen zwischen der Dienststelle unseres Beauftragten und dem Chef der Zivilverwaltung Einigkeit darüber erzielt worden, dass die verschiedenen Verordnungen des CdZ über die Festigung deutschen Volkstums in den eingegliederten Ostgebieten bestehen bleiben. Darüber hinaus muss aber meiner Ansicht nach schon jetzt Einspruch erhoben werden gegen die Einführung gewisser Gesetze, die für uns keinesfalls akzeptabel sind. Dies gilt insbesondere für

das Gesetz über die Neubildung deutschen Bauerntums vom Juni 1933
das Reichssiedlungsgesetz vom 1919 mit seinen Nebenbestimmungen,
das Erbhofrecht,
das Raumordnungsrecht,
die Reichsumlegungsordnung und unter Umständen
das Neuordnungsrecht.

Abgesehen von diesen Gesetzen, die keinesfalls eingeführt werden dürfen, muss meines Erachtens Wort darauf gelegt werden, dass auch im übrigen nur eine Einzeleinführung von Gesetzen erfolgt, weil die Erfahrungen in den Ostgebieten gezeigt haben, dass nahezu kein Gesetz des Altreiches ohne Ünderung übertragen werden kann auf Gebiete, in denen neben Deutschen noch Fremdvölkische leben. Dies gilt z. B. für das Bürgerliche Recht,

das Prozessrecht,
das Steuerrecht,
das Fideikommissauflösungsrecht,
das Waffengebrauchsrecht,
das Strafrecht usw.

Es gibt kaum ein Gesetz, das in den Ostgebieten ohne Ünderung eingeführt werden konnte und soweit es ausnahmsweise geschehen ist, zeigte sich in der Praxis, dass diese unveränderte Anwendung deutscher Gesetze ein Fehler war. Ich bitte sämtliche Hauptabteilungen, mir möglichst binnen 24 Stunden, evtl. fernmündlich mitzuteilen, welche Gesetze, abgesehen von den oben erwähnten, auf keinen Fall eingeführt werden dürfen und welche Gesetze aus ihren Arbeitsgebieten nur mit Ünderungen übernommen werden können.[3]

Rechtsanwalt.
....[4]

1
BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/851, (2 S.).
2
Siehe Dok. Nr. 120.
3
Solche Mitteilungen sind vermutlich nicht vorhanden.
4
Unleserliche Unterschrift.

Valid XHTML 1.0 Transitional